Lohndumping: 100.000 Euro Strafe statt 5000

BH-Strafe zu milde: Landesverwaltungsgericht hob Sanktion für Geschäftsführer drastisch an.
Gleich um das 20-fache angehoben wurde in zweiter Instanz die Geldstrafe nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG). Die zuständige Bezirkshauptmannschaft hatte in erster Instanz die Verwaltungsstrafe für den Geschäftsführer einer Vorarlberger GmbH nur mit 5000 Euro angesetzt. Er wurde für die Unterentlohnung von 52.000 Euro bei zwölf Hilfsarbeitern zwischen 2017 und 2019 verantwortlich gemacht. Das Landesverwaltungsgericht hob nun die Geldstrafe auf 100.000 Euro an. Dabei handelt es sich um die Höchststrafe für Unterentlohnung zwischen 50.000 und 100.000 Euro.
Die Entscheidung des Bregenzer Gerichts kann noch mit einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof in Wien bekämpft werden. Das Landesverwaltungsgericht gab der Beschwerde der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gegen die von der BH festgelegte Strafhöhe Folge. Die ÖGK hatte Anzeige wegen Unterentlohnung erstattet und Parteistellung, weil ihr Sozialabgaben vorenthalten wurden. Die Gesundheitskasse beantragte in ihrer Beschwerde eine Geldstrafe von zumindest 70.000 Euro.
Das Landesverwaltungsgericht ging sogar über die Forderung der ÖGK hinaus. Die zuständige Bregenzer Verwaltungsrichterin schöpfte den Strafrahmen zur Gänze aus und begründete das auch damit, dass der beschuldigte Geschäftsführer bereits mit acht einschlägigen Vorstrafen belastet sei. Erschwerend ausgewirkt hätten sich zudem der lange Tatzeitraum, der hohe Gesamtbetrag der Unterentlohnung und die Anzahl der davon betroffenen Mitarbeiter.
Strafe zu milde
Es sei angesichts der Erschwerungsgründe und des Strafrahmens nicht gerechtfertigt, lediglich 5000 Euro als Strafbetrag vorzuschreiben, hielt die Verwaltungsrichterin in einem sogenannten Rechtssatz als juristische Leitlinie fest. Die geringe Strafhöhe von 5000 Euro widerspreche dem Zweck des Gesetzes, den Beschuldigten und allfällige Nachahmungstäter von gleichartigen Taten zukünftig abzuhalten. „Wenn er nämlich nur 5000 Euro Strafe zahlen müsste, würde er aus der Unterentlohnung einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen“, schrieb das Gericht in seinem Erkenntnis. Das könne freilich nicht beabsichtigt sein.
Das Kumulationsprinzip bei Verwaltungsstrafen gilt seit dem Vorjahr übrigens nicht mehr. Früher wäre für jede Unterentlohnung eines Mitarbeiters eine Strafe verhängt worden.