_Homepage

Waffenumgang: Polizist durfte entlassen werden

13.05.2022 • 18:24 Uhr / 3 Minuten Lesezeit
Symbolbild<span class="copyright">APA/Barbara Gindl</span>
SymbolbildAPA/Barbara Gindl

Klagender Stadtpolizist wollte sich nach Ansicht der Richter mit entwendeter Dienstwaffe eines Kollegen erschießen.

Der mit einem internen Waffenverbot belegte Stadtpolizist entwendete nach den gerichtlichen Feststellungen am 15. März 2021 in der Dienststelle unbemerkt die geladene Dienstwaffe eines Kollegen. Nach Ansicht der Richter ging der Exekutivbeamte danach in den Keller der Dienststelle und dachte daran, sich mit der fremden Polizeiwaffe zu erschießen. Demnach ließ er aber von seinem Vorhaben ab und führte seine nach der Waffe suchenden Kollegen in die Irre.

Polizist wurde entlassen

Daraufhin wurde der Stadtpolizist nach 27 Dienstjahren am 17. März 2021 entlassen. Er bekämpft seine Entlassung in einem Arbeitsprozess gegen die anwaltlich von Bertram Grass vertretene Stadt. Die Entlassung sei zu Recht erfolgt, sagte am Freitag Richter Gabriel Rüdisser während der Urteilsverkündung. Nach all den Vorkommnissen sei die fristlose Kündigung nachvollziehbar. Für die Stadt habe nach den zuvor gesetzten Maßnahmen keine andere Möglichkeit mehr bestanden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Klagsvertreter Sanjay Doshi meldete sofort Berufung an. Nun wird in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Innsbruck entscheiden.

Zwar sei der Stadtpolizist während der Entwendung der Waffe und danach im Keller wegen seiner suizidalen Einengung nicht zurechnungsfähig und damit nicht schuldfähig gewesen, so der Vorsitzende des Senats, der sich dabei auf das gerichtlich eingeholte psychiatrische Gutachten bezog. Danach aber sei dem Kläger zum Vorwurf zu machen, dass er seinen nach der Dienstwaffe suchenden Kollegen die Waffe nicht einfach übergeben, sondern vorgetäuscht habe, die Waffe in einem Spind gefunden zu haben. In dieser Phase habe laut Gutachten lediglich eine Einschränkung seiner Zurechnungsfähigkeit bestanden.

Überdies sei der Gesamtzusammenhang zu betrachten, meinte der Arbeitsrichter. So habe der Kläger im Februar 2021 zu einem Polizeikollegen gesagt, er denke daran, sich umzubringen. Und der Vorgesetzte habe dem Gericht mitgeteilt, er habe den Kläger als Polizisten für ungeeignet gehalten.

Dass dem Polizisten vor dem zur Entlassung führenden Vorfall die Dienstwaffe abgenommen und er intern versetzt worden sei, sei eine notwendige Maßnahme zum Schutz des Betroffenen, der Kollegen und der Allgemeinheit gewesen, so Richter Rüdisser.

Zuerst stimmte die beklagte Partei einem Vergleich mit einer einvernehmlichen Trennung zu, widerrief ihn dann aber.

Du hast einen Tipp für die NEUE Redaktion? Schicke uns jetzt Hinweise und Bilder an redaktion@neue.at.