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Klage: Schwangerschaft wegen defekter Spirale

16.09.2025 • 20:27 Uhr
Klage: Schwangerschaft wegen defekter Spirale

Patientin führt anhängigen Schadenersatzprozess gegen ihre Frauenärztin. Gynäkologin räumt Fehler ein.

Die zur Verhütung eingesetzte Spirale brach im Körper der Patientin teilweise ab. Deshalb wurde die Vorarlbergerin schwanger.

Die Patientin führt am Landesgericht Feldkirch einen anhängigen Zivilprozess gegen ihre Frauenärztin. Die Klägerin wirft der beklagten Ärztin einen Behandlungsfehler vor. Demnach hätte die Ärztin die eingesetzte Spirale austauschen müssen. Denn die spanische Herstellerfirma habe warnend darauf hingewiesen, dass viele ihrer eingesetzten Spiralen abbrechen. Dennoch habe die Ärztin, so die Klage, ihre Spirale der spanischen Herstellerfirma nicht ausgetauscht. Deshalb sei sie schwanger geworden.

Bedauerlicher Fehler

Bei ihrer Befragung sagte die beklagte Frauenärztin in der jüngsten Verhandlung am Dienstag, ihr sei ein bedauerlicher Fehler unterlaufen. Sie habe nach den Warnhinweisen aus Spanien bei rund 190 Patientinnen möglicherweise fehlerhafte spanische Spiralen vorsichtshalber ausgetauscht. Die Klägerin sei ihr dabei leider durchgerutscht. Sie habe es verabsäumt, auch bei ihr die spanische Spirale auszutauschen. Das tue ihr leid. Sie ärgere sich über ihr Versäumnis. Die Patientin sei mit abgebrochenen Teilen ihrer Spirale zu ihr gekommen, gab die beklagte Ärztin zu Protokoll. Bei der Kontrolluntersuchung sei die Schwangerschaft festgestellt worden.

22.000 Euro Schadenersatz gefordert

Die Klägerin fordert von der Beklagten 22.000 Euro als Schadenersatz für die psychischen Folgen des Behandlungsfehlers und die Haftung der Ärztin für mögliche künftige gesundheitliche Folgen. Zivilrichterin Larissa Bachmayer lässt nach dem bereits vorliegenden gynäkologischen Gutachten nun ein Gutachten zu den psychischen Folgen einholen. 

Klagsvertreter Maximilan Maier sagte, mit 10.000 Euro würde sich seine Mandantin zufrieden geben. Beklagtenvertreter Serkan Akman erwiderte, er werde den Vergleichsvorschlag an die Haftpflichtversicherung der Ärztin weiterleiten.