Umstrittene Adoption: Flüchtling darf bleiben

Pakistaner wurde von Österreicherin adoptiert und erhielt Aufenthaltstitel.
Der erwachsene Pakistaner wurde nach dem negativen erstinstanzlichen Aufenthaltsbescheid des Feldkircher Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von einer Österreicherin adoptiert. Deshalb darf der 2015 illegal nach Österreich eingereiste Asiate nun doch weiterhin in Österreich leben. Das hat in zweiter Instanz das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) entschieden. Dagegen kann noch eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof in Wien eingebracht werden.
Aufenthaltstitel
Durch die Adoption in Österreich sei das private Interesse des unbescholtenen Ausländers am Leben in Österreich höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, heißt es im BVwG-Erkenntnis. Daher sei eine Rückkehrentscheidung auf Dauer nach Pakistan für unzulässig zu erklären gewesen. Dem Pakistaner wurde der vorerst für zwölf Monate befristete Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt, zumal der Adoptierte in Österreich erfolgreich eine Lehre absolviert hat und erwerbstätig ist.
Unerklärbare Gründe
Das zuständige Bezirksgericht habe aus Sicht des BVwG „aus unerklärbaren Gründen“ die Adoption durch eine österreichische Staatsbürgerin rechtskräftig bewilligt, merkte Richterin Marlene Jungwirt kritisch an. Einige Monate vor der gerichtlich bewilligten Adoption hätten bei der mündlichen BVwG-Verhandlung noch keine Hinweise dafür vorgelegen, dass ein enges Verhältnis zwischen dem Pakistaner, dessen leibliche Mutter in Pakistan lebe, und seiner nunmehrigen österreichischen Adoptivmutter bestehe.
Entgegen der Ansicht des zuständigen Richters des Bezirksgerichtes geht die BVwG-Richterin davon aus, „dass zahlreiche Hinweise vorliegen, die auf einen Missbrauch der Erwachsenenadoption zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Ausländer hindeuten“.
Geschichte unzutreffend
Das Bezirksgericht sei „offensichtlich von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen“, bemängelt das Bundesverwaltungsgericht. Tatsächlich aber werde der Pakistaner im sunnitisch-muslimischen Pakistan weder von Taliban noch wegen seines schiitisch-muslimischen Glaubens verfolgt. Die Fluchtgeschichte des Pakistaners sei unglaubwürdig, meint Richterin Jungwirt.
Der Pakistaner behauptet, er sei von radikalislamischen Taliban verfolgt worden, weil er in Pakistan ein Mädchen heiraten habe wollen, das bereits deren Cousin versprochen worden sei.
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