Rauchen: Anonymer Hinweis reicht nicht

BH-Sanktion wurde aufgehoben, weil es nur anonymen Zeugen gab.
In dem Gastlokal haben nach Ansicht der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Gäste an zwei verschiedenen Tagen im November 2019 verbotenerweise geraucht. Deshalb verhängte die Behörde über die Geschäftsführerin des Gastlokals wegen Verstößen gegen das in Österreich seit 1. November 2019 bestehende Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz (TNSRG) zwei Geldstrafen zu je 400 Euro, insgesamt also 800 Euro. Dagegen erhob die Geschäftsführerin Beschwerde, teilweise mit Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg bestätigte nun das BH-Straferkenntnis zum verbotenen Rauchen am 6. November 2019 und ließ dazu als mögliches Rechtsmittel nur eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien zu.
Richterin: Nicht erwiesen
Die Bregenzer Verwaltungsrichterin Claudia Drexel hob allerdings den Strafbescheid zur angeblichen Missachtung des Rauchverbots am 2. November 2019 auf und stellte hierzu das Verwaltungsstrafverfahren ein. Denn für die Richterin ist nicht erwiesen, dass Gäste in dem Lokal schon damals geraucht haben. Die BH stützte sich auf den anonymen telefonischen Hinweis eines Informanten mit unbekannter Identität. Der Anzeiger konnte daher nicht als Zeuge befragt werden. Deshalb lagen aus Sicht der Richterin für die Annahme eines Verstoßes gegen das Gesetz nicht genügend Beweise vor.
BH-Mitarbeiter als Zeuge für zweiten Verstoß
Für den Verstoß am 6. November 2019 jedoch verließ sich das Gericht auf die als glaubwürdig eingestuften Angaben eines Zeugen. Dabei handelte es sich um einen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft, der vor Ort rauchende Gäste an Tischen mit Aschenbechern festgestellt hatte. Der BH-Bedienstete reagierte mit seiner Kontrolle auf den telefonischen Hinweis des Informanten, der seine Identität nicht preisgegeben hatte.
Geldstrafe von bis zu 2000 Euro
Wer als Inhaber gegen das gesetzliche Rauchverbot in Gastlokalen verstößt, kann mit Geldstrafen von bis zu 2000 Euro belangt werden, im Wiederholungsfall mit bis zu 10.000 Euro. Mit der verhängten Verwaltungsstrafe von 400 Euro sei sie deshalb im untersten Bereich des Strafrahmens geblieben, weil die Geschäftsführerin aufgrund der Corona-Beschränkungen nur über ein geringes Einkommen verfüge, so die Richterin.
Die beschuldigte Geschäftsführerin argumentierte vergeblich damit, nicht sie, sondern ihre zur Tatzeit zuständige Mitarbeiterin des Lokals sei zu bestrafen. Davon stehe im Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin nichts, hielt dem das Gericht entgegen.