BH entschied nicht über Corona-Antrag

Sechsmonatige Entscheidungsfrist versäumt. Erfolgreiche Beschwerde.
Verwaltungsbehörden müssen in der Regel, von der es Ausnahmen gibt, innerhalb von sechs Monaten entscheiden. Was die bislang rund 10.000 Anträge auf Entschädigungen für Unternehmen nach Corona-Lockdowns anbelangt, hat die damit überforderte Verwaltung in Vorarlberg in den allermeisten Fällen noch nicht entschieden. Das gilt beispielsweise auch für ein Hotel im Bezirk Bludenz. Dessen Betreiberfirma hat sich darüber nach dem Ablauf der halbjährigen BH-Entscheidungsfrist vor Gericht beschwert – mit Erfolg.
Beschwerde stattgegeben
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat jetzt der Säumnisbeschwerde stattgegeben. Richter Reinhold Köpfle hat festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Bludenz den Antrag innerhalb von sechs Monaten nicht bearbeitet und damit ihre gesetzliche Entscheidungspflicht verletzt hat. Der Bregenzer Richter hat der BH aufgetragen, über den Antrag auf Corona-Entschädigung innert acht Wochen zu entscheiden. Das Gericht hat der Behörde dabei die Vorgabe gemacht, der geltend gemachte Anspruch auf finanzielle Vergütung nach dem Epidemiegesetz für den Verdienstentgang und die Bezahlung von Mitarbeitern bestehe zwischen 16. und 27. März 2020 grundsätzlich zu Recht. Denn für diesen Zeitraum habe die Verordnung der BH Bludenz mit der angeordneten Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus gegolten. Die Höhe der Entschädigungszahlungen hat die BH zu ermitteln und festzulegen.
Keine weitere Entschädigung
Abgewiesen hat das Landesverwaltungsgericht hingegen den Antrag des Hotels auf Entschädigung auch für den Zeitraum zwischen 28. März und 3. April 2020. Die Betreiberfirma des Hotels beruft sich dazu auf die damals geltende Verordnung des Gesundheitsministeriums nach dem Covid-Maßnahmengesetz über das Betretungsverbot auch für Hotels. Aber das Epidemiegesetz sehe dafür keine Vergütung vor, so die Begründung des Richters. Allerdings leiste der Bund in anderer Form finanzielle Unterstützung, etwa durch Beihilfe für Kurzarbeit. Darauf habe der Verfassungsgerichtshof hingewiesen, der im Juli 2020 Betretungsverbote teilweise für rechtswidrig erklärt habe.
Nur außerordentliche Revision
Das Landesverwaltungsgericht hat eine ordentliche Revision gegen seine Entscheidungen mit dem Hinweis auf die aus seiner Sicht klare Rechtslage für unzulässig erklärt. Damit besteht noch das Rechtsmittel einer außerordentlichen Revision ans Höchstgericht in Wien.
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