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Keine Versicherung für Alkounfall mit Fahrrad

13.06.2022 • 19:24 Uhr / 3 Minuten Lesezeit
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Mopedlenkerin und alkoholisierter Fahrradfahrer stießen zusammen. (c) Klaus Hartinger (Symbolbild)

Alkoholisiert, ohne Licht, Schwenker nach links ohne Handzeichen.

Der alkoholisierte Radfahrer und die ihn überholende Mopedlenkerin stießen im Juli 2018 auf einer unbeleuchteten Vorarlberger Landesstraße zusammen. Beide Verkehrsteilnehmer wurden bei dem Unfall verletzt. Die private Haftpflichtversicherung des Radfahrers muss für den Verkehrsunfall keine Schadenersatzzahlungen leisten. Das entschied nun in einem Zivilprozess in dritter und letzter Instanz der Oberste Gerichtshof (OGH). Denn beim Fehlverhalten des Radfahrers habe es sich um keine Gefahr des täglichen Lebens gehandelt, urteilten die Wiener Höchstrichter. Vom Versicherungsschutz umfasst sind nur Gefahren des täglichen Leben.

1,5 Promille

Der Radlenker sei nach einem privaten Fest auf einer Wiese stark alkoholisiert mit mindestens 1,5 Promille, nachts ohne Licht, auf einer unbeleuchteten Landesstraße und nicht auf dem durch einen Grünstreifen abgegrenzten Fahrradweg heimwärts gefahren, so der OGH. Ohne Handzeichen sei er plötzlich nach links geschwenkt, wodurch es zum Unfall mit der überholenden Mopedlenkerin gekommen sei. Der Radfahrer habe damit eine besondere Gefahrensituation geschaffen, ohne dass dafür die geringste Notwendigkeit bestanden habe. „Eine solche Situation tritt erfahrungsgemäß auch im normalen Lebenslauf nicht immer wieder ein. Im vorliegenden Fall hat sich daher keine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht“, heißt es in der OGH-Entscheidung.

Vergeblich geklagt

Versicherungsnehmerin ist die Mutter des Radfahrers. Ihr Sohn ist mitversichert bei ihrer Wohnungsversicherung, die auch eine private Haftpflichtversicherung umfasst. Sie hat ihre Versicherung vergeblich geklagt. Ihre Klage wurde in erster Instanz im Juni 2021 am Landesgericht Feldkirch abgewiesen. In zweiter Instanz aber gab das Oberlandesgericht Innsbruck im Oktober 2021 der Klage statt. Denn die Tiroler Berufungsrichter werteten den Alkounfall als Gefahr des täglichen Lebens. Der Oberste Gerichtshof war jedoch anderer Ansicht und stellte jetzt das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch wieder her.

Das Oberlandesgericht Innsbruck hatte eine ordentliche Revision zugelassen, zur Frage, ob ein Unfall unter Alkoholeinfluss eine versicherte Gefahr des täglichen Lebens darstelle oder nicht. Der OGH-Richtersenat erklärte die Revision der beklagten Versicherung zur Klärung der Rechtslage für zulässig und berechtigt.