Mängel: Hersteller von Hüftprothesen haftet

Gegen deutsches Unternehmen laufen mehrere Zivilprozesse.
In einem von mehreren Zivilprozessen um angeblich fehlerhafte Hüftprothesen liegt jetzt ein schriftliches Urteil des Landesgerichts Feldkirch vor.
Demnach wurde der beklagte deutsche Hersteller einer Hüftprothese zu Regresszahlungen von 428.000 Euro an zwei klagende Sozialversicherungen und zur Haftung für allfällige künftige Schäden verpflichtet. Davon erhält die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) 394.000 Euro und die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) 34.000 Euro. Das teilte auf Anfrage Gerichtssprecher Norbert Stütler mit. Das Urteil sei nicht rechtskräftig und könne noch beim Oberlandesgericht Innsbruck bekämpft werden.
Nicht Stand der Technik
Stütler zitierte so aus dem erstinstanzlichen Urteil: Nach den gerichtlichen Feststellungen liege beim Hüftprothesenmodell der beklagten Partei ein Konstruktionsfehler vor. Denn es sei bei implantierten Hüftprothesen trotz spezieller Beschichtung zu erhöhtem Metallabrieb gekommen und dadurch zu Infektionen bei Patienten und Lockerungen bei eingesetzten Ersatzgelenken. Die Hüftprothesen hätten nicht dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprochen. Für den Produktfehler sei nach dem Produkthaftungsgesetz zu haften. Den klagenden Parteien sei der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den im Landeskrankenhaus Feldkirch eingesetzten Hüftprothesen des beklagten Herstellers und den bei 16 Patienten aufgetretenen Schäden gelungen.
Allfällige künftige Schäden
Den von ihm vertretenen Sozialversicherungen müssten Kosten für Folgeoperationen und Heilungskosten nach Revisionsoperationen sowie Rehabilitationsgelder ersetzt werden, berichtete der Dornbirner Rechtsanwalt Alexander Wittwer. Zudem habe die beklagte Partei für allfällige künftige Schäden zu haften, etwa für Invaliditätspensionen. Nicht zugesprochen worden seien Kosten für jene Fälle, bei denen kein Prothesenversagen vorliege, sondern sich Hüftprothesen aus anderen Gründen gelockert hätten, etwa aufgrund von Blutvergiftungen. Dazu habe die ÖGK in der Klage 151.000 Euro geltend gemacht und die PVA 94.000.
Keine Methode vorgegeben
Dem beklagten Prothesenhersteller, so das erstinstanzliche Urteil, sei der Nachweis nicht gelungen, dass Schäden nicht durch ihr fehlerhaftes Produkt entstanden seien, sondern durch Behandlungsfehler von operierenden Feldkircher Spitalsärzten. Zumal die beklagte Partei keine bestimmte Operationsmethode fürs Einsetzen ihrer Prothesen vorgegeben habe.