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Erste FMA-Strafe für Landesversicherung

07.11.2022 • 18:00 Uhr / 4 Minuten Lesezeit
Die VLV muss eine Strafe in Höhe von 20.000 Euro bezahlen. <span class="copyright">Hartinger</span>
Die VLV muss eine Strafe in Höhe von 20.000 Euro bezahlen. Hartinger

Finanzmarktaufsicht stellte fest, dass VLV ihrer Beratungspflicht nicht im rechtlich gebotenen Maß nachgekommen ist.

Die Vorarlberger Landesversicherung (VLV) hat erstmals in ihrer Geschichte von der Finanzmarktaufsicht FMA eine Strafe in Höhe von 20.000 Euro bekommen. Wie die FMA mitteilte, stehe die Strafe in Verbindung mit der Verletzung von Wohlverhaltensregeln in Zusammenhang mit der Beratung beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten. Das Straferkenntnis sei rechtskräftig, heißt es bei der FMA. VLV-Vorstand Robert Sturn bestätigte auf wpa-Anfrage die verhängte Strafe.

Prüfung im Jahr 2019

Die Angelegenheit dauere mittlerweile rund drei Jahre lang und gehe auf eine Vor-Ort-Prüfung im Jahr 2019 zurück. Es ging dabei um die Frage, ob nicht fondsgebundene Rentenversicherungen mit fixer Prämie und garantierter Versicherungsleistung auch von der erweiterten und detailliert zu dokumentierenden Beratungspflicht erfasst sind oder nicht.

Robert Sturn, Vorstand der VLV. <span class="copyright">Todorovic</span>
Robert Sturn, Vorstand der VLV. Todorovic

„Damals war das noch nicht so ganz klar und wir vertraten die Ansicht, dass diese erweiterte Beratungspflicht samt Dokumentation hier nicht gilt. Denn bei der von uns angebotenen klassischen Rentenversicherung haben die Versicherungsnehmer kein Risiko. Das liegt ausschließlich beim Versicherer“, so Sturn. Deshalb gebe es wegen dem Straferkenntnis auch keinen wie immer gearteten Schaden für Versicherungsnehmer.

Prozedere erarbeitet

Die FMA habe das jedoch anders gesehen und betrachtet auch nicht fondsgebundene Rentenversicherungen als kapitalanlageorientierte Produkte mit erweiterter Beratungs- und Dokumentationspflicht. In den vergangenen drei Jahren habe man folglich in Zusammenarbeit mit der FMA das genaue Prozedere bei Beratung und Dokumentation im Fall von nicht fondsgebundenen Rentenversicherungen bei der VLV festgelegt.

Vor drei Jahren war es noch nicht ganz klar und wir vertraten die Ansicht, dass die erweiterte Beratungspflicht bei diesem Produkt nicht gilt.

Robert Sturn, Vorstand der VLV


„Durch die neuen Regelungen gibt es jetzt den gesetzlich vorgegebenen Schutz für die Versicherungsnehmer, allerdings auch für den Versicherungsberater und damit für die Versicherung. Die Beratung wird genau dokumentiert. Dann kann niemand mehr hinterher sagen, er sei nicht darüber informiert worden“, so Sturn.

Völlig unverhältnismäßig

Einen Rechtsstreit mit der FMA in dieser Angelegenheit vom Zaun zu brechen, um die eigene Sicht der Dinge zu verteidigen, wäre angesichts der Bedeutung dieser vor allem formalrechtlichen Angelegenheit völlig unverhältnismäßig gewesen, so Sturn. „Wir sind ja nicht gegen die korrekte Beratung unserer Kunden.“ Allerdings bestehe mitunter die Gefahr, dass sich Versicherungsnehmer von den immer umfassenderen Beratungs- und Dokumentations-Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, eher gestört fühlen und sie dazu übergehen, alles „schnell-schnell“ und pauschal zu unterschreiben. Das sei ja auch nicht im Sinne einer guten Beratung, gibt VLV-Direktor Sturn abschließend gegenüber der wpa zu bedenken.

Günther Bitschnau / wpa