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Behörden suchen nach illegalen Ampeln

08.02.2023 • 16:09 Uhr / 5 Minuten Lesezeit
Die BH Feldkirch liegt nicht nur an der Bärenkreuzung, sondern hatte jüngst auch rechtliche Probleme damit.<span class="copyright">stiplovsek</span>
Die BH Feldkirch liegt nicht nur an der Bärenkreuzung, sondern hatte jüngst auch rechtliche Probleme damit.stiplovsek

Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes führte zur Suche nach Ampeln ohne Rechtsgrundlage.

Wer über eine ampelgeregelte Kreuzung fährt, hat selten vor, beim Verfassungsgerichtshof zu landen. Einem Vorarlberger Rechtsanwalt passierte aber genau das, wie die NEUE berichtete. Er fuhr bei Rot über eine Ampel und kam ohne Strafe davon. Nun müssen die Bezirkshauptmannschaften auf der Suche nach weiteren Problemampeln Aktenberge durchsuchen.

Am Anfang war der Rechtsstaat

Ein Rechtsstaat darf nur nach festgelegten Regeln spielen, die allgemein bekannt sein müssen. Jemanden für etwas zu bestrafen, das man gestern in der geheimen Kammer beschlossen hat, ist daher nicht möglich. Das gilt für den Mord ebenso wie für das Überfahren einer roten Ampel.

Auch eine Ampel braucht daher eine Rechtsgrundlage in Form einer Verordnung. Das sah das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) jedoch anders und glaubte, dass eine Ampel per Bescheid an den Straßenerhalter errichtet wird. Die Ampel sei so zu behandeln wie ein Polizist, der den Verkehr regelt und jemanden straft, weil er nicht darauf achtet, lautete grob gesagt die Argumentation. Der Polizist wird ja auch nicht per Verordnung aufgestellt. Tatsächlich hat das in den 1980ern auch der Verwaltungsgerichtshof so gesehen.

Die Ampel mit Verordnung

Nun kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass ohnehin jeder eine Ampel sehen kann und man die nicht auch noch besonders verordnen müsste. Wer sucht schon auf der Amtstafel nach einer Ampel anstatt im Straßenverkehr? Aber auch bei Verkehrsschildern ist es so, dass das Schild selbst eine Verordnung kundmacht. Nur so kann der Verfassungsgerichtshof (VfGH) eine Beschilderung auch aufheben, wenn sie gesetzwidrig erfolgt ist (siehe Kärntner Ortstafeln). Und so ist es eben auch bei den Ampeln, wie der VfGH kürzlich entgegen der Meinung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und des Landesverwaltungsgerichtes feststellte.

Die Argumente der BH und des LVwG ließ der VfGH nicht gelten. Schon in den 70ern habe man Bodenmarkierungen aufgehoben, weil diese angebracht wurden, „ohne daß von der Straßenpolizeibehörde ein Verordnungsgebungsverfahren durchgeführt worden“ war. Ebenso hatte der VfGH 1989 eine Bestimmung der Straßenverkehrsordnung gekippt, weil sie Verkehrszeichen ohne Verordnungsgrundlage erlaubt hatte. Entsprechend sah er nun keinen Grund, in Feldkirch Ampeln ohne Rechtsgrundlage stehen zu lassen. Die Verordnung der BH, die den Verkehr auf der Bärenkreuzung regelt, habe „weder eine Grundlage in Form eines behördlichen Willensaktes noch eine Grundlage für eine entsprechende Kundmachung“ enthalten.

„Im Landesstraßennetz bestehen insgesamt 134 Verkehrslichtsignalanlagen. “

Herbert Burtscher

Auf der Suche nach Ampelverordnungen

Die Bezirkshauptmannschaften suchen aktuell daher nach den Verordnungen für jene 134 Ampeln, die sich auf Landesstraßen befinden. Besteht auch hier keine Rechtsgrundlage, muss sie geschaffen werden, bevor man wieder Strafen für Rotlichtfahrer verhängen kann. Damit habe man nach Zustellung der VfGH-Entscheidung unverzüglich begonnen.

Überall dort, wo Rotlichtkameras stehen, ist die Gefahr aber bereits gebannt, wie der Feldkircher Bezirkshauptmann Herbert Burtscher stellvertretend für alle BHs im Land auf NEUE-Anfrage erklärt: „Inzwischen wurde festgestellt, dass bei allen mit Rotlicht-Überwachungsanlagen ausgestatteten Ampeln straßenverkehrsrechtliche Verordnungen erlassen wurden. Für diese für die Praxis besonders relevanten Ampelanlagen besteht somit kein Handlungsbedarf.“ Für Ampeln an Eisenbahnkreuzungen gelten außerdem andere Regeln.

Für die übrigen Ampeln sucht man derzeit noch die Verordnungen heraus, die es teilweise nur in Papierform gibt. Burtscher geht aber davon aus, dass es nur in Einzelfällen noch Probleme geben könnte. Die meisten Ampeln im Land dürften also rechtskonform leuchten. Wer über eine Ampel ohne Verordnung fährt, wäre ohnehin nur vor Strafen geschützt, aber nicht vor einem Blechschaden.

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