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Mehr Geld vom Land fürs Heizen

28.02.2023 • 19:44 Uhr / 4 Minuten Lesezeit
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Einkommensgrenzen für „Heizkostenzuschuss plus“ wurden stark ausgeweitet. Man rechnet mit bis zu 60.000 anspruchsberechtigten Haushalten.

Rund 15.000 Vorarlberger Haushalte haben im laufenden Winter einen Heizkostenzuschuss gewährt bekommen. Beim gestern von der Landesregierung beschlossenen „Heizkostenzuschuss plus“ wird sich der Kreis der Anspruchsberechtigen deutlich ausweiten. Man rechnet mit bis zu 60.000 Haushalten, was 40 Prozent aller Haushalte in Vorarlberg entspräche. „Die Entlastung soll bis in die untere Mittelschicht reichen“, sagten Landeshauptmann Markus Wallner (ÖVP) und Soziallandesrätin Katharina Wiesflecker (Grüne) am Dienstag im Pressefoyer nach der Regierungssitzung.
Finanziert wird die zusätzliche Unterstützung zum Großteil durch Bundesmittel. Wie berichtet, wurden den Ländern zur Abfederung der Energiepreise rund 450 Millionen Euro zugesagt, davon fließen rund 20 Millionen Euro nach Vorarlberg. Fünf Millionen Euro steuert das Land bei.

Soziallandesrätin Katharina Wiesflecker (Grüne). <span class="copyright">Klaus Hartinger</span>
Soziallandesrätin Katharina Wiesflecker (Grüne). Klaus Hartinger

Bis 31. Mai beantragen

Der Kreis der Bezugsberechtigten für den herkömmlichen Heizkostenzuschuss hatte sich durch eine Erhöhung der Einkommensgrenzen (auf 1371 Euro netto) bereits vom vergangenen auf diesen Winter um 23 Prozent – von 12.000 auf 15.000 – erhöht, der Zuschussbetrag war von 270 auf 330 Euro angehoben worden.
Wer im Winter bereits den regulären Heizkostenzuschuss bezogen hat, erhält die zusätzliche Zahlung automatisch. Alle anderen Anspruchsberechtigten können den „Heizkostenzuschuss plus“ von 6. März bis 31. Mai bei der Wohnsitzgemeinde beantragen. Die Einkommensgrenzen wurden deutlich ausgedehnt: Für einen Ein-Personen-Haushalt beträgt das zulässige Monatsnettoeinkommen 1860 Euro, bei zwei Personen 2790, bei drei 3226, bei vier 3648, bei fünf 4070 und bei sechs 4492.

Orientierung an OECD Werten

Dabei wird im Unterschied zum normalen Heizkostenzuschuss nicht zwischen Erwachsenen und Kindern unterschieden. „Damit verbessern wir auch die Situation für Alleinerziehende“, so Wiesflecker. Bei den Einkommensgrenzen habe man sich an den Werten der OECD orientiert, allerdings werde Vermögen nicht eingerechnet, ebenso wenig Familienbeihilfe, Pflegegelder und das 13. und 14. Gehalt.
Das Heizen mit Erdgas wird ab 1. April für VKW-Kunden von vier auf elf Cent pro Kilowattstunde (netto) steigen. Für Haushalte mit einem Durchschnittsverbrauch von 15.000 Kilowattstunden sind dies Mehrkosten in Höhe von 90 Euro pro Monat.

Alte und neue Einkommensgrenzen (netto)

Heizkostenzuschuss normal

Alleinstehende Person

1371 Euro

Für einen Zwei-Personenersonenhaushalt

2057 Euro

Bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind

1.783 Euro

Bei jeder weiteren Person im Haushalt (insbesondere Kinder) höchstens netto Euro 412,–

Heizkkostenzuschuss plus

1 Person 1860 Euro

2 Personen 2790 Euro

3 Personen 3226 Euro

4 Personen 3648 Euro

5 Personen 4070 Euro

6 Personen 4.492 Euro

7 Personen 4.914 Euro

Jede weitere Person + 422 Euro

Im Unterschied zum normalen Heizkostenzuschuss wird bei Mehrpersonenhaushalten nicht zwischen erwachsenen Personen und Kindern unterschieden.

Was zum Einkommen zählt und was nicht

Zum Einkommen gehören:

– Löhne

– Gehälter

– Renten

– Pensionen

– Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung

– Wochengeld

– Pflegekarenzgeld

– Wohnbeihilfen

– Unterhaltszahlungen jeglicher Art

– Kinderbetreuungsgeld

– Lehrlingsentschädigungen

– Zivildienstentschädigungen

– Grundwehrdienerentgelt

Zum EInkommen gehören nicht:

– Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Familienbonus Plus

– Kinderabsetzbeträge

– Studienbeihilfen

– Pflegegelder

– Kinderpflegegelder

– Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden- Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege

– Opferrenten

– Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz

– diverse Einmalzahlungen zur Bekämpfung der Folgen der Covid-19 Pandemie und zur Entlastung der Teuerung

– Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt)

– Spesenvergütungen, Diäten, Kilometergelder

– geleistete Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 180 Euro (Zuschuss plus: 200 Euro) pro Unterhalt empfangender Person

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