Allgemein

Abgelöster Amtsleiter verklagt Gemeinde

31.03.2023 • 22:30 Uhr / 3 Minuten Lesezeit
Der Kläger wurde durch anderen Mitarbeiter ersetzt. <span class="copyright">Klaus Hartinger</span>
Der Kläger wurde durch anderen Mitarbeiter ersetzt. Klaus Hartinger

Kläger in Arbeitsprozess will in Altersteilzeit wieder Amtsleiter sein, mit beruflichen Nebentätigkeiten.

Über den Vorschlag des Klägers zur Beendigung des Arbeitsprozesses am Landesgericht Feldkirch wird der Gemeindevorstand der Gemeinde aus dem Bezirk Feldkirch nun beraten. Sollte es zu keiner gütlichen Einigung kommen, würde der Arbeitsprozess unter dem Vorsitz von Richterin Susanne Fink Ende Juni weitergeführt werden. Klagsvertreter Bertram Grass unterbreitete in der ersten Verhandlung am Freitag den Vergleichsvorschlag, der Kläger werde als Angestellter der Gemeinde seine Altersteilzeit bis 31. Juli 2024 verlängern, seine beruflichen Nebentätigkeiten beibehalten und dann seine Pension antreten.

Der neue Bürgermeister der Gemeinde hat den Kläger als Amtsleiter der Gemeinde durch einen anderen Mitarbeiter ersetzt. Zudem hat der Bürgermeister dem inzwischen in Altersteilzeit zu 50 Prozent arbeitenden Kläger die Weisungen erteilt, nicht mehr im Homeoffice für die Gemeinde tätig zu sein und nicht mehr nebenberuflich als Unternehmer zu arbeiten.

Arbeitsrechtliche Feststellungsklage

Dagegen wehrt sich der abgelöste Amtsleiter mit seiner arbeitsrechtlichen Feststellungsklage gegen die Gemeinde. Klagsvertreter Grass sagte am Freitag in der vorbereitenden Tagsatzung, der klagende Amtsleiter hätte nicht einfach abgelöst werden dürfen. Schließlich verfüge der Kläger über einen Vertrag, mit dem er als Amtsleiter der Gemeinde angestellt sei. Beklagtenvertreter Sanjay Doshi erwiderte, die Verwendungsänderung sei durch das Gemeindeangestelltengesetz gedeckt. Die Weisungen seien zu recht erfolgt. Für eine Gemeinde sei nicht tragbar, dass der Amtsleiter nebenberuflich auch noch als Unternehmer tätig sei.

Der Bürgermeister sagte im Gerichtssaal, er sei davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem Ablauf der Altersteilzeit am 31.7.2023 in Pension gehe. Er habe den Fehler gemacht, dass es dazu keine schriftliche Vereinbarung mit dem Kläger gebe, sondern nur eine mündliche.

Du hast einen Tipp für die NEUE Redaktion? Schicke uns jetzt Hinweise und Bilder an redaktion@neue.at.