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Ehemann erstochen: Strafe nicht verringert

01.04.2023 • 09:00 Uhr / 3 Minuten Lesezeit
Die Angeklagte wurde zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt. (Symbolbild) <span class="copyright">apa/Hans Klaus Techt</span>
Die Angeklagte wurde zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt. (Symbolbild) apa/Hans Klaus Techt

Berufungsgericht bestätigte rechtskräftig siebenjährige Haftstrafe wegen Totschlags für unbescholtene, 38-jährige Schwarzacherin. Staatsanwaltschaft bekämpfte Urteil nicht.

Die dazu geständige Angeklagte hat im April 2022 im gemeinsamen Haus in Schwarzach mit einem wuchtigen Messerstich in die linke Brust ihren 35-jährigen Ehemann getötet. Sechs der acht Geschworenen werteten die Tat der Mutter von sechs Kindern nicht als angeklagten Mord, sondern nur als Totschlag. Dafür wurde die unbescholtene 38-Jährige am 21. Dezember 2022 in einem Geschworenenprozess unter dem Vorsitz von Richterin Sabrina Tagwercher am Landesgericht Feldkirch zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt.

Urteil ist rechtskräftig

Das Urteil ist nun rechtskräftig. Denn in der Berufungsverhandlung in dieser Woche am Oberlandesgericht Innsbruck wurde das erstinstanzliche Strafmaß bestätigt. Der Strafberufung der Angeklagten wurde in zweiter Instanz keine Folge gegeben. Der Strafrahmen für Totschlag beträgt fünf bis zehn Jahre Gefängnis.

Die Staatsanwaltschaft hatte keine Rechtsmittel gegen das Feldkircher Urteil erhoben. Damit galt in der Berufungsverhandlung am Oberlandesgericht das sogenannte Verschlechterungsverbot: Die Strafe durfte nicht erhöht werden.

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hielt die Totschlag-Entscheidung der Mehrheit der Feldkircher Geschworenen für ein Fehlurteil, verzichtete aber dennoch auf Rechtsmittel. Eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof in Wien, mit der weitgehend nur Verfahrensfehler moniert werden können, wäre aus Sicht der Strafverfolgungsbehörde aussichtslos gewesen. Und die Geschworenen mussten ihre Totschlag-Entscheidung nicht begründen. Eine Schuldberufung gegen den Schuldspruch ist bei Geschworenen- und Schöffenprozessen rechtlich nicht möglich. Kritiker werten das als rechtsstaatliches Defizit und fordern eine Begründungspflicht für Schuldsprüche bei Geschworenenprozessen und die Möglichkeit einer Schuldberufung in Laiengerichtsverfahren.

Keine Strafberufung

Von einer Strafberufung sah die Anklagebehörde mit dieser Überlegung ab: Für Totschlag ist eine siebenjährige Haftstrafe für eine unbescholtene und geständige Angeklagte angemessen.

Die Staatsanwaltschaft beantragte im Prozess einen Schuldspruch wegen Mordes, mit einer Mindeststrafe von zehn Jahren Gefängnis.Weil keine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung und damit kein Totschlag vorgelegen sei. Denn die Angeklagte habe aus geringem Anlass im Streit auf ihren in der Vergangenheit physisch und psychisch gewalttätigen Ehemann eingestochen.

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