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Gemeinde klagte ihre Ex-Sekretärin erfolglos

20.05.2023 • 09:30 Uhr / 3 Minuten Lesezeit
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Gemeinde bezahlte nach gerichtlichem Vergleich in Arbeitsprozessen 14 Brutto-Monatsgehälter und vertrat den Standpunkt, sie habe ihrer Ex-Sekretärin zu viel überwiesen.

Die Gemeindesekretärin führte am Landesgericht Feldkirch ab 2018 zwei Arbeitsprozesse gegen ihre Arbeitgeberin aus dem Bezirk Feldkirch. Die Klägerin wehrte sich damit auch gegen angebliche Äußerungen des Bürgermeisters, sie sei gar nicht die Gemeindesekretärin und beziehe daher ein zu hohes Gehalt.

Die Arbeitsprozesse endeten 2019 mit einem gerichtlichen Vergleich. Die gütliche Einigung sah unter anderem vor, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und die beklagte Gemeinde der Klägerin 14 Brutto-Monatsgehälter überweist, eine finanzielle Schlussabrechnung vorlegt und ein Dienstzeugnis ausstellt.

Unstimmigkeiten zur Überweisung

Die Gemeinde und die Ex-Gemeindesekretärin hatten dann aber unterschiedliche Vorstellungen davon, was die Brutto-Gehälter netto bedeuten und wer dafür welche Abgaben und Steuern zu entrichten hat.

Die Gemeinde überwies der ehemaligen Mitarbeiterin zunächst 20.000 Euro und dann 9800 Euro. Klagsvertreter Karl-Heinz Plankel forderte als Anwalt  der Ex-Gemeindesekretärin aber 37.000 Euro für seine Mandantin. Weil die Gemeinde die offenen 7200 Euro aber nicht bezahlte, beantragte die Ex-Gemeindesekretärin am Bezirksgericht Feldkirch 2019 mit Erfolg eine Exekutionsbewilligung. Die Gemeinde kam der Eintreibung der offenen Forderung durch einen Gerichtsvollzieher zuvor und ließ ihrer Ex-Angestellten 7700 Euro zukommen, womit auch die Kosten des Exekutionsverfahren abgedeckt wurden.

“Überzahlung nicht feststellbar”

Die Gemeinde sah sich dann aber mit Abgabenforderungen des Finanzamts aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gemeindesekretärin konfrontiert. Die anwaltlich von Felix Graf vertretene Gemeinde klagte ihre frühere Sekretärin und forderte von ihr die Rückzahlung von 12.700 Euro mit dem Argument, die Gemeinde habe den gerichtlichen Vergleich nach dem schikanösen Exekutionsantrag übererfüllt und ihr zu viel bezahlt. Im neuen Arbeitsprozess wies aber das Landesgericht Feldkirch im Oktober 2022 die Klage ab. Weil sich aus dem Vergleich von 2019 über die Brutto-Monatsgehälter keine Netto-Beträge ergeben würden und deshalb die behauptete Überzahlung nicht feststellbar sei. Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) gab nun der Berufung der Gemeinde keine Folge und bestätigte die Feldkircher Entscheidung. Die Gemeinde kann das OLG-Urteil noch mit einer außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) in Wien bekämpfen.