Zwei Freisprüche nach Großbrand mit Rakete

Zwei Angeklagte sollen eine Silvesterrakete flach abgefeuert und in Rankweil einen Brandschaden von 43 Millionen Euro verursacht haben. Richter blieb unschlüssig.
Eine flach auf den Boden gelegte und dann in den Kunert-Industriepark in Rankweil abgefeuerte Silvesterrakete verursachte am 1. Jänner 2022 einen Großbrand mit einem Schaden von 43 Millionen Euro. Die beiden türkischstämmigen Angeklagten im Alter von 21 und 20 Jahren wurden dazu am Dienstag in einem Schöffenprozess am Landesgericht Feldkirch vom Vorwurf der Brandstiftung im Zweifel freigesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
“Grob fahrlässige Gefährdung”
Schuldig gesprochen wurden die zwei unbescholtenen Angeklagten wegen grob fahrlässiger Gefährdung der körperlichen Sicherheit. Denn nach Ansicht des Schöffensenats haben sie unmittelbar vor dem Brand im Industriepark in der Nähe eine auf die Schweizer Straße in Rankweil gelegte Silvesterrakete angezündet, die von einem Zaun abprallte und bei einer Menschenmenge explodierte, aber glücklicherweise niemanden verletzte.
Dafür wurde der in der Schweiz sehr gut verdienenden Zweitangeklagte zu einer Geldstrafe von 2400 Euro (60 Tagessätze zu je 40 Euro) verurteilt, der Erstangeklagte als Lehrling zu einer Geldstrafe von 300 Euro (60 Tagessätze a’ 5 Euro). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die mögliche Höchststrafe wäre eine Haftstrafe von drei Monaten oder eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen gewesen.
Richter weiß nicht, wer die Rakete gezündet hat
Die Verteidiger Oliva Lerch und Manuel Dietrich beantragten Freisprüche von beiden Anklagepunkten. Die Freisprüche von der angeklagten Brandstiftung begründete Richter Richard Gschwenter als Vorsitzender des Schöffensenats so: Er glaube, dass die zum Großbrand führende Rakete von einem der beiden Angeklagten gezündet worden sei. Aber er könne nicht sagen, welcher der beiden Angeklagten die Silvesterrakete abgefeuert habe. Offen bleiben müsse auch das Verhalten jenes Angeklagten, der den Knallkörper nicht gezündet habe.
Der Vorsitzende des Schöffensenats ging nicht von der angeklagten Brandstiftung aus, sondern nur von einer fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst. Denn den Angeklagten sei nicht einmal der bedingte Vorsatz zu unterstellen, dass sie sich mit der Entstehung eines Großbrands abgefunden hätten. Die geschädigten Versicherungen und Firmen wurden im Strafverfahren mit ihren Teilschadenersatzforderungen von zehn Millionen Euro auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zivilrechtlich liegt die Hürde für die Annahme der Täterschaft nicht so hoch wie im Strafverfahren.
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