62.500 Euro fürs Pflegen des Partners

Gütliche Einigung in Zivilprozess, in dem Lebensgefährtin des Erblassers Pflegevermächtnis einklagte.
Bei der Änderung des österreichischen Erbrechts wurde 2017 das Pflegevermächtnis eingeführt. Demnach haben nahe Angehörige einen gesetzlichen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung, wenn sie den Erblasser in den letzten drei Jahren vor dem Tod kostenlos und nicht nur geringfügig gepflegt haben.
Gütliche Einigung
In einem Zivilprozess um ein Pflegevermächtnis wurde am Dienstag am Landesgericht Feldkirch eine gütliche Einigung erzielt. Der gerichtliche Vergleich sieht vor, dass die Kinder des Erblassers der klagenden Lebensgefährtin des Verstorbenen bis 20. Juni 62.500 Euro bezahlen. Der Vergleich wurde bedingt abgeschlossen und kann noch bis 6. Juni widerrufen und für ungültig erklärt werden. Mit der Vereinbarung wird auf alle wechselseitigen Ansprüche verzichtet, so auf das Vermächtnis zugunsten der Klägerin im Wert von angeblich 23.000 Euro. Die Streitparteien kommen für die eigenen Anwaltskosten auf.
Die Klägerin forderte von der beklagten Verlassenschaft ursprünglich 135.000 Euro als Entschädigung für 993 Pflegetage in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Lebensgefährten, der Pflegegeld der Stufe fünf bezog.
Verhandlung glich einem “türkischen Basar”
Der Zivilrichter hingegen hielt nur einen Betrag von rund 80.000 Euro für „nicht ganz unlogisch“. Er orientierte sich dabei an einem zuletzt vom OGH als angemessen eingestuften Stundensatz von 14 Euro, bei einem Pflegeaufwand von täglich sechs Stunden. Die beklagte Verlassenschaft bot zunächst nur 30.000 Euro an, weil sie den eingeklagten Pflegeaufwand für zu hoch hielt. Danach wurde im Gerichtssaal bis zur Einigung wie auf einem türkischen Basar verhandelt, wie einer der Söhne des Erblassers anmerkte. Die Klägerin hat inzwischen das gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten bewohnte Haus verlassen, das ins Eigentum der Kinder des Verstorbenen überging. Sie sagte, es sei für sie unverständlich, dass die Kinder ihres Partners sie zur Klagsführung gezwungen hätten.