Allgemein

Sturz auf Eisplatte: Kein Schadenersatz

09.08.2023 • 23:00 Uhr / 3 Minuten Lesezeit
Oberlandesgericht Innsbruck <span class="copyright">Shutterstock </span>
Oberlandesgericht Innsbruck Shutterstock

Beklagter Gemeindearbeiter haftet nicht für schwere Verletzungen der 80-jährigen Fußgängerin.

Die damals 80-jährige Fußgängerin rutschte im Dezember 2020 nach den gerichtlichen Feststellungen wegen einer Eisplatte auf dem Gehsteig einer Gemeinde im Bezirk Feldkirch aus und verletzte sich beim Sturz schwer. Hätte die Seniorin die für die Schneeräumung auf dem Gehsteig zuständige Gemeinde geklagt, wäre ihr vor Gericht wohl Schadenersatz zugesprochen worden. Die Klägerin forderte aber vom mit der Schneeräumung am Unfalltag betrauten Gemeindemitarbeiter 29.000 Euro Schadenersatz und die Haftung für allfällige künftige Schäden aus dem Vorfall.

Klage in zweiter Instanz abgewiesen

Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) wies im Berufungsverfahren ihre Klage ab. Das Berufungsurteil kann noch mit einer außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) bekämpft werden. Das Berufungsgericht vertrat zwar die Ansicht, dass der beklagte Gemeindearbeiter zu wenig Salz auf den Gehsteig gestreut hatte, auf dem die Klägerin gestürzt war. Trotzdem hafte er noch nicht für den Unfall. Weil die Gemeinde ihm keine Vorgaben gemacht habe, wie viel Salz wo und wann zu streuen sei. Die Gemeinde habe in dieser Hinsicht die Schneeräumung unzureichend organisiert.

Klägerin muss bisherige Prozesskosten tragen

Das OLG gab der Berufung des beklagten Gemeindearbeiters statt. In erster Instanz hatte das Landesgericht Feldkirch in dem Zivilprozess der Klage der verunfallten Fußgängerin noch stattgegeben und den Gemeindearbeiter zur Zahlung von 28.900 Euro an Schadenersatz verpflichtet und seine Haftung für mögliche künftige Schäden festgestellt. Das Oberlandesgericht vertrat jedoch zur Haftungsfrage eine andere Rechtsansicht als das Landesgericht. Der OLG-Richtersenat meinte, die Sorglosigkeit des Gemeindearbeiters werde durch die von der Gemeinde zu verantwortenden Organisationsmängel aufgehoben. Das Berufungsgericht schrieb der Klägerin vor, der beklagten Partei an bisherigen Prozesskosten 23.000 Euro zu bezahlen.