BH-Mord: Lebenslange Haft bestätigt

Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte lebenslängliche Haftstrafe.
Das Strafverfahren um die Tötung des 49-jährigen Leiters der Sozialabteilung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, der im Februar 2019 in seinem Büro erstochen wurde, hat den erwarteten Ausgang genommen. Wegen Mordes wurde der vorbestrafte Angeklagte zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt.
Höchststrafe
Das Urteil ist nun rechtskräftig. Denn am Mittwoch hat das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) in der Berufungsverhandlung die erstinstanzliche Höchststrafe bestätigt. Der Strafberufung des 36-jährigen Türken, der vergeblich eine geringere Haftstrafe beantragt hat, wurde keine Folge gegeben. Die Gründe für die Strafzumessung seien im von Richter Martin Mitteregger geleiteten Schwurgerichtsprozess am Landesgericht Feldkirch zutreffend und vollständig erfasst worden, sagte OLG-Senatspräsident Ernst Werus bei der Berufungsverhandlung.
Die im Ersturteil im Jänner 2020 verhängte lebenslange Gefängnisstrafe sei schuld- und tatangemessen und nicht zu korrigieren. Zumal die Tat vom mit sechs einschlägigen Vorstrafen belasteten Täter heimtückisch, grausam und aus Rachsucht begangen worden sei.
Grausame Tat
Der Angeklagte habe, so Richter Werus, heimtückisch gehandelt, weil er das Messer in seinen mitgebrachten Unterlagen verborgen und so den BH-Bediensteten überrascht habe. Grausam sei die Vorgangsweise gewesen, weil der Täter dem tödlich getroffenen Opfer, während es noch lebte und handlungsfähig war, mehrere zusätzliche Stiche und Schnitte in den Kopfbereich versetzte. Der Angeklagte habe das „Schmerzstiche“ genannt.

Von Rachsucht getrieben sei der Angeklagte gewesen, weil er den BH-Mitarbeiter für seine frühere Abschiebung in die Türkei ebenso mitverantwortlich gemacht habe wie für die mangelnde finanzielle Unterstützung durch die BH als Asylwerber. Kurz vor der Bluttat hat die BH dem Asylwerber das beantragte Geld überwiesen.
Lebenslängliche Haft
Wegen seiner Alkoholisierung und seiner Persönlichkeitsstörungen sei die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten etwas eingeschränkt gewesen, merkte Werus an. Lebenslänglich bedeutet, dass zumindest 15 Jahre im Gefängnis verbüßt werden müssen. Erst dann besteht unter Auflagen eine Chance auf eine Entlassung in die Freiheit. Die Verteidiger meinen, das Verfahren gegen ihren Mandanten sei kein faires gewesen. Deswegen denken sie an eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.
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