OGH: Es war Mord und kein Totschlag

Schuldspruch bestätigt. Armenier (25) erwürgte in Bludenz seine Freundin.
Als der Angeklagte am 12. Juli 2019 gegen 1 Uhr das gemeinsame Schlafzimmer in der Wohnung in Bludenz betrat, versteckte seine Lebensgefährtin ihr Smartphone.
21-Jährige erwürgt
Der 25-jährige Armenier sah auf dem Handy nach und entdeckte Chatprotokolle. Seine Partnerin hatte mit mehreren Männern Liebesnachrichten ausgetauscht. Einem der Männer hatte sie sogar geschrieben, sie werde immer für ihn kochen, sobald sie miteinander verheiratet seien.
Daraufhin rastete der Schichtarbeiter aus. Er versetzte seiner armenischen Partnerin zuerst zwei Ohrfeigen. Danach würgte er nach den gerichtlichen Feststellungen die 21-Jährige auf dem Bett zumindest drei Minuten lang. Die junge Frau starb deswegen noch am selben Tag auf der Intensivstation des Landeskrankenhauses Feldkirch.
Dafür wurde der unbescholtene Angeklagte im Juli 2020 bei einem Geschworenenprozess am Landesgericht Feldkirch wegen Mordes zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun den wegen Mordes ergangenen Schuldspruch bestätigt.
Strafrahmen
Die Wiener Höchstrichter haben die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen. Damit beantragte der Verteidiger vergeblich, sein Mandant sei nur wegen Totschlags schuldig zu sprechen. Weil sich der Angeklagte in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zu der Tat hinreißen lassen habe. Da seine Frau ihn betrogen habe, habe er in seiner unbändigen Wut ein Blackout gehabt und sie erwürgt.
Für Totschlag beträgt der Strafrahmen nur 5 bis 10 Jahre Gefängnis. Die Strafdrohung für Mord beläuft sich hingegen auf 10 bis 20 Jahre oder lebenslängliche Haft. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat nun in einer Berufungsverhandlung die Strafhöhe für den Mord rechtskräftig festzulegen. Der Angeklagte beantragt eine mildere Sanktion als zwölf Jahre Gefängnis, die Staatsanwaltschaft eine strengere Bestrafung.
Beschwerde abgelehnt
Mit seinen Beschwerden hat der Angeklagte auch beim Verfassungsgerichtshof keinen Erfolg gehabt. Die Wiener Verfassungsrichter haben die Beschwerde gegen die rechtliche Belehrung der Geschworenen durch den vorsitzenden Richter, bei der der Verteidiger nicht dabei sein darf, zurückgewiesen.
Die Behandlung der Beschwerde gegen die freie Beweiswürdigung durch die Geschworenen wurde abgelehnt. Weil das nicht bedeute, dass die Laienrichter willkürliche Entscheidungen über Schuld oder Unschuld treffen dürften.