Café Feurstein: Gericht bestätigt Denkmalschutz

Feldkircher Stadtratgremium entscheidet nun, ob Höchstgerichte angerufen werden.
Während in den behutsam renovierten und stets gut besuchten Gaststuben seit gut fünf Monaten wieder Kaffee und Kuchen serviert werden, läuft hinter den Kulissen noch immer ein Rechtsstreit zwischen der Stadtverwaltung und dem Bundesdenkmalamt. Letzteres stellte – wie berichtet – das 1949 gegründete Kaffeehaus samt Inventar unter Denkmalschutz. Die Liegenschaftsverwaltung der schwarz-blau regierten Stadt wehrt sich vehement dagegen. Man spricht von kalter Enteignung, weil das Inventar im Gegensatz zum Gebäude selbst nicht der Stadt gehöre.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Wien hat nun eine Beschwerde der Stadtgemeinde als unbegründet abgewiesen und den Bescheid des Bundesdenkmalamts bestätigt. Die zuständige Richterin Erika Pieler, die sich im August selbst ein Bild von der Lokalität machte, kommt nach einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass es sich beim Café Feuerstein „um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturguts bedeuten würde“.

Einziges Kaffeehaus seiner Art
Die Verwaltungsrichterin stützt ihre Feststellungen im Wesentlichen auf die Ausführungen der Amtssachverständigen. Diese schreibt dem Kaffeehaus eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung zu. Das Feurstein, so befand die Gutachterin, dokumentiere die Kaffeehauskultur der Nachkriegszeit in Vorarlberg. Es sei samt Inventar authentisch erhalten und das einzige Kaffeehaus seiner Art in Vorarlberg, heißt es in der Entscheidung, die der NEUE am Sonntag vorliegt.
Hiesige Kaffeehauskultur nicht betrachtet

Die Argumente der Stadt überzeugten das BVwG hingegen nicht. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass am Inventar bereits Veränderungen vorgenommen worden seien, es in Vorarlberg noch weitere Kaffeehäuser aus dieser Zeit gebe, und es sich bei der Einrichtung um eine Kopie des Stils der 1930er-Jahre handle. Wie das Gericht feststellte, habe der Privatgutachter der Stadt zwar das gegenständliche Kaffeehaus besichtigt, die Kaffeehauskultur in Vorarlberg insgesamt aber nicht näher betrachtet. Der Sachverständige konzentrierte sich vielmehr auf die Unterschiede zu den klassischen Kaffeehäusern in Wien, was das Gericht als „nicht zielführend“ bezeichnet.
Nazi-Argument
Als weiteres Argument gegen eine Unterschutzstellung führte der Privatsachverständige der Stadt die Person des Architekten an. Dieser sei kein Österreicher und überdies ein Nazi gewesen, zitiert das BVwG die Einwände des Kunsthistorikers. Mangels Relevanz für den gegenständlichen Fall ging das Gericht jedoch nicht darauf ein.
Bei besagtem Architekten handelt es sich um Friedrich Ahammer, der in den 1950er-Jahren unter anderem die ebenfalls unter Denkmalschutz stehende Staatskanzlei in Saarbrücken (Deutschland) plante. Ahammer hatte offenbar gute Verbindungen nach Vorarlberg.

“Sieg für das kulturelle Erbe”
Beim Bundesdenkmalamt zeigt man sich erfreut über die Entscheidung des BVwG. „Gesiegt haben aber nicht wir, sondern das kulturelle Erbe. Es ist unser Auftrag, uns dafür einzusetzen. Wir freuen uns für die Feldkircher Bevölkerung, dass das Café dauerhaft erhalten bleibt“, sagt Barbara Keiler, Leiterin der Abteilung Vorarlberg.

Rechtsmittel werden geprüft
Zu Ende ist das Verfahren damit aber noch nicht. Schließlich steht der Stadtgemeinde noch der Gang zum Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof offen. Ob der Instanzenzug voll ausgeschöpft wird, steht laut ÖVP-Stadtrat Benedikt König noch nicht fest. „Wir haben unseren Rechtsanwalt jetzt einmal damit beauftragt, zu prüfen, was allenfalls für bzw. gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels spricht“. Auf Basis dieser Überlegungen werde in weiterer Folge im Stadtrat über die weitere Vorgehensweise entschieden, so der für die Ressorts Wirtschaft und Finanzen zuständige Stadtrat auf NEUE-Anfrage. König, selbst Rechtsanwalt, hat sich die Entscheidung des BVwG bereits angesehen. Seiner Meinung nach ging das Gericht „so gut wie gar nicht auf die Problematik ein, dass es hier um privates Inventar im öffentlichen Eigentum geht“. Kritisch sieht König auch den Umstand, dass die zuständige Richterin im Jahr 2019 kurzzeitig selbst das Bundesdenkmalamt leitete.