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Warum ein Dornbirner Polizist rechtskräftig entlassen wurde

20.01.2023 • 13:51 Uhr / 3 Minuten Lesezeit
Der Kläger stelle als Polizist eine Gefahr für sich selbst und für andere dar. (Symbolbild)<span class="copyright"> Barbara Gindl</span>
Der Kläger stelle als Polizist eine Gefahr für sich selbst und für andere dar. (Symbolbild) Barbara Gindl

Vorfall mit Waffe: Stadtpolizist bekämpfte Entlassung auch vor Höchstgericht vergeblich.

Der klagende Ex-Polizist beantragte in einem Arbeitsprozess gegen die anwaltlich von Bertram Grass vertretene Stadt Dornbirn in allen drei Instanzen vergeblich die Feststellung der Unrechtmäßigkeit seiner Entlassung. Nach dem Landesgericht gab auch das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) der Klage keine Folge. Nun wies der Oberste Gerichtshof (OGH) die außerordentliche Revision des Klägers gegen das OLG-Urteil zurück. Weil nach Ansicht der Wiener Höchstrichter keine erhebliche offene Rechtsfrage vorliegt.

Sachverhalt

Die Gerichte gingen von diesem Sachverhalt aus: Wegen seiner Drohung gegenüber Arbeitskollegen, sich zu erschießen, wurde dem Dornbirner Stadtpolizisten im Februar 2021 vom Kommandanten der Stadtpolizei die Dienstwaffe abgenommen. Der Polizist entwendete im März 2021 auf der Dienststelle einem Polizeikollegen die Dienstpistole aus dem abgelegten Gurt und ging damit dort in Selbstmordabsicht in den Keller. Er setzte sein Vorhaben zum Glück nicht in die Tat um und legte die Pistole in einen fremden Polizeispind. Bei der Suche von Polizisten nach der Waffe täuschte er zunächst vor, mit dem Verschwinden der Pistole nichts zu tun haben. Der langjährige Stadtpolizist wurde zwei Tage nach dem Vorfall vom Dornbirner Stadtrat entlassen.

Entlassung gerechtfertigt

Die Entlassung sei gerechtfertigt, weil der langjährige Gemeindeangestellte mit seinem Fehlverhalten vertrauensunwürdig geworden sei, meinten die Arbeitsrichter. Der Kläger stelle als Polizist mit Zugriff auf Waffen eine Gefahr für sich selbst und für andere dar.

Die Stadt Dornbirn sei ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen, so die Gerichte. So sei der Kläger von der Notwendigkeit überzeugt worden, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Und ihm sei ein anderer Arbeitsplatz in der Stadtverwaltung angeboten worden. Der Kläger habe das Angebot aber abgelehnt.

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