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Impffälschungen: Nun Haft statt Geldstrafe

30.08.2023 • 19:00 Uhr / 3 Minuten Lesezeit
<span class="copyright">Symbolbild/APA/HELMUT FOHRINGER</span>
Symbolbild/APA/HELMUT FOHRINGER

Berufungsgericht verhängte zwei Haftmonate über einschlägig Vorbestraften, der Impfpässe fälschen ließ.

Drastisch erhöht wurde in zweiter Instanz die Strafe für einen 34-Jährigen wegen der Vergehen der Urkundenfälschung, begangen während und im Zusammenhang mit der Coronapandemie. In erster Instanz war der Arbeitslose in der Verhandlung im Jänner 2023 am Bezirksgericht Bregenz noch mit einer Geldstrafe von 800 Euro (200 Tagessätze zu je 4 Euro) davongekommen. In der Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch wurde nun aber eine unbedingte, zu verbüßende Haftstrafe von zwei Monaten verhängt. Das Urteil ist jetzt rechtskräftig.

Paragraf 223

Für Urkundenfälschung nach Paragraf 223 sieht das Strafgesetzbuch eine mögliche Höchststrafe von einem Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe von 720 Tagessätzen vor.

Die Staatsanwaltschaft war mit dem Urteil in erster Instanz nicht zufrieden und legte Berufung ein. <span class="copyright">Stiplovsek</span>
Die Staatsanwaltschaft war mit dem Urteil in erster Instanz nicht zufrieden und legte Berufung ein. Stiplovsek

Nach den gerichtlichen Feststellungen ließ der Angeklagte im Herbst 2021 während der Coronapandemie von unbekannten Tätern im Raum Bregenz zwei gefälschte Coronaimpfpässe herstellen, die er dann an zwei nicht geimpfte Personen weitergab.

Einschlägig vorbestraft

Landesgerichtspräsidentin Angelika Prechtl-Marte begründete als vorsitzende Richterin des Berufungssenats, dem auch die Richter Martin Mitteregger und Dietmar Nußbaumer angehören, die Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe so: Der Angeklagte sei mit bereits acht einschlägigen Vorstrafen belastet, etwa wegen Betrugs. Zudem seien die Straftaten während einer die Gesundheit vieler Menschen beeinträchtigenden und gefährdenden Pandemie und im Zusammenhang damit begangen worden. Deshalb sei die Strafe zur Abschreckung der Allgemeinheit gänzlich unbedingt auszumessen gewesen, also ohne einen bedingten, auf Bewährung nachgesehenen Teil.

Staatsanwaltschaft hatte Berufung eingelegt

Das Berufungsgericht gab der Strafberufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch Folge, die mit der Geldstrafe am Bezirksgericht nicht einverstanden gewesen war. Bei acht einschlägigen Vorstrafen und zwei gefälschten Impfpässen sei eine Freiheitsstrafe notwendig, sagte der Leitende Staatsanwalt Wilfried Siegele in der Berufungsverhandlung. Sollte der Berufungssenat von einer Haftstrafe absehen, sei eine Anhebung der Geldstrafe erforderlich. Dann sei nicht nur die Anzahl der Tagessätze zu erhöhen, sondern auch der einzelne Tagessatz, weil der Angeklagte gar nicht arbeitswillig sei.

Nicht erschienen

Der Angeklagte erschien unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung. Am Landesgericht wurde, weil die Voraussetzungen dafür vorlagen, in seiner Abwesenheit verhandelt.