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Ärztin haftet doch nicht für Tod ihrer Patientin

20.09.2023 • 13:57 Uhr / 3 Minuten Lesezeit
Das Landesgericht Feldkirch wies die Klage rechtskräftig ab. <span class="copyright">APA</span>
Das Landesgericht Feldkirch wies die Klage rechtskräftig ab. APA

Patientin mit Symptomen folgte Ratschlag der Hautärztin zu Untersuchung im Spital nicht. 53-Jährige starb rasch an Schlaganfall. Klage ihrer Kinder wurde nun doch abgewiesen. 

Die beklagte Hautärztin stellte am 24. Februar 2017 bei einer Patientin schwarze Fingerkuppen mit abgestorbenem Gewebe fest. Am 16. März 2027 starb die 53-jährige Frau an einem Schlaganfall. Die beiden Kinder der Verstorbenen machten die Hautfachärztin für den Tod ihrer Mutter mitverantwortlich und klagten sie auf rund 30.000 Euro Schadenersatz.

Das Landesgericht Feldkirch gab, wie berichtet, 2020 der Klage dem Grunde nach statt. Der Zustand der Patientin hätte für die Dermatologin alarmierend sein müssen, meinte der damalige medizinische Gerichtsgutachter. Die Hautfachärztin hätte ihre Patientin unverzüglich zu einer noch am selben Tag zu erfolgenden Abklärung ins Landeskrankenhaus Feldkirch schicken müssen. Dort wäre die gefährliche Verstopfung von Blutgefäßen erkannt und die Verengung der Blutbahn nahe der Hauptschlagader rechtzeitig behandelt worden. Dann wäre die Frau nach Ansicht des Gutachters nicht gestorben.

Kein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler

Das Urteil wurde rechtskräftig, dann aber von der beklagten Ärztin mit einer Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit einer neuen Zeugin doch noch erfolgreich bekämpft. Das Landesgericht wies jetzt die Klage rechtskräftig ab. Die neue Richterin stützte sich dabei auf das Gutachten des neuen Sachverständigen. Demnach unterlief der Hautärztin kein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler. Sie habe der Patientin zur raschen Abklärung im technisch dafür ausgerüsteten LKH geraten, eine Überweisung ausgestellt und sich persönlich um einen Termin im Spital bemüht, telefonisch dort aber niemanden erreicht. Mehr habe die Ärztin nicht tun können, heißt es im Urteil. Die selbstständige arbeitende Patientin habe aber gesagt, sie müsse arbeiten, und zu spät einen Termin im Spital vereinbart. 

Ausreichend hingewiesen

Sanjay Doshi, der neue Anwalt der beklagten Ärztin, kommentiert das nunmehrige Urteil so: „Es ist alles sehr tragisch, nur, meine Mandantin konnte schlichtweg nichts dafür. Sie teilte ihrer Patientin schon bei der Erstkonsultation mit, dass eine weitere Abklärung im Krankenhaus erforderlich sei. Das Gericht bestätigte nun auch, dass meine Mandantin ausreichend auf die Erforderlichkeit dieser Untersuchung hingewiesen habe. Sie hat der Patientin eindringlich geraten, ins Krankenhaus zu gehen. Dass die Verstorbene trotz dieser Aufforderung nicht ins Krankenhaus ging, hat meine Mandantin nicht zu verantworten.“