Jugendlichem kein Kokain angeboten

Freispruch für vorbestraften Angeklagten, der von Minderjährigem nicht als Täter identifiziert wurde.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch warf dem Angeklagten im Strafantrag vor, er habe beim Dornbirner Bahnhof und damit auf einer öffentlichen Verkehrsfläche einem Minderjährigen Kokain zum Kauf angeboten. Davon wurde der mit 13 einschlägigen Vorstrafen belastete 38-Jährige in der Hauptverhandlung am Landesgericht Feldkirch mangels Beweisen für seine Schuld freigesprochen.
Kann Täter nicht identifizieren
Denn der Jugendliche konnte den Angeklagten nicht als Täter identifizieren. Er wisse nur noch, wie der Mann, der ihm Kokain zum Kauf angeboten habe, bekleidet gewesen sei, sagte der Zeuge vor Gericht. Dass der Angeklagte der Polizei amtsbekannt sei, reiche nicht für einen Schuldspruch, sagte die Strafrichterin in ihrer Urteilsbegründung. Der Angeklagte bestritt den Tatvorwurf.
Schuldig gesprochen wurde der dazu geständige Angeklagte wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften. Weil er bei seiner Kontrolle durch die Polizei ein paar Gramm Kokain und Marihuana besessen hat. Dazu sah die Richterin von einer Zusatzstrafe ab. Sie ging davon aus, dass der Drogenabhängige das Suchtgift nicht verkaufen, sondern selbst konsumieren wollte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Denn die Staatsanwältin nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch.
Die Richterin hatte Rücksicht auf zwei Urteile zu nehmen, die nach der Drogenkontrolle ergangen sind. Dabei wurde der 38-Jährige am Landesgericht und am Bezirksgericht Feldkirch insgesamt zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Theoretisch hätte schon in einer dieser Gerichtsverhandlungen auch über den unerlaubten Drogenbesitz entschieden werden können. Wäre dem so gewesen, wäre die Strafe nicht höher ausgefallen, meinte die Richterin. Deshalb kam der Vorbestrafte ohne zusätzliche Sanktion davon. Er befindet sich wegen der einjährigen Freiheitsstrafe in Strafhaft und wurde aus dem Gefängnis zur Gerichtsverhandlung vorgeführt.