Handy im Auto: Doch keine Nachschulung

Verwaltungsgerichtshof hob von BH angeordnete Nachschulung und Verlängerung der Probezeit auf: Führerscheinneuling hob im Auto heruntergefallenes Handy auf.
Das Telefonieren im Auto ist während der Fahrt nur mit Freisprecheinrichtung erlaubt. Zudem darf ein Smartphone als Navigationssystem verwendet werden. Jegliche andere Verwendung aber ist nach dem Kraftfahrgesetz verboten. Was aber ist unter Verwendung zu verstehen? Das war in einem Verwaltungsverfahren strittig.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob nun eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Demnach hat sich ein Führerscheinneuling aus dem Bezirk Feldkirch doch keiner Nachschulung zu unterziehen. Zudem wird die Probezeit für seinen Führerschein nicht verlängert. Damit wurde der außerordentlichen Revision des von Martin Rützler anwaltlich vertretenen Autofahrers Folge gegeben.
Beim Abbremsen runtergefallen
Denn nach Ansicht der Wiener Höchstrichter hat der Vorarlberger sein Handy im März in Götzis während einer Autofahrt nicht verwendet, sondern nur im Stillstand vor einer Kreuzung mit Rotlicht vom Fußraum aufgehoben. Zuvor war das Smartphone nach den gerichtlichen Feststellungen beim Abbremsen vor der Kreuzung aus der Handyhalterung gefallen.
Unter Verwendung sei eine Funktionsbetätigung des Handys zu verstehen, die aber im vorliegenden Fall nicht vorliege, argumentierte der zuständige VwGH-Senat. Mit Verwendung habe der Gesetzgeber neben dem Telefonieren etwa das Surfen im Internet oder das Verfassen von Nachrichten gemeint.
In erster Instanz hatte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch im April wegen eines schweren Verstoßes im Straßenverkehr eine Nachschulung für den auffällig gewordenen Führerscheinneuling angeordnet und die Probezeit für den Führerschein um ein weiteres Jahr bis 2027 verlängert.
In zweiter Instanz bestätigte das Landesverwaltungsgericht in Bregenz im Mai die angefochtene BH-Entscheidung und erklärte eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
Hätte Strafe nicht zahlen müssen
Ein Polizist hatte im März den Vorfall in Götzis gesehen und als verbotene Verwendung des Handys interpretiert. Der Beamte stellte eine Organstrafverfügung aus. Der Autolenker bezahlte die verlangten 50 Euro an Ort und Stelle. Die Strafe für das zu Unrecht verhängte Organstrafmandat hätte sein Mandant nicht bezahlen müssen, meint dessen Anwalt Rützler. Das bezahlte Geld werde der Führerscheinneuling dennoch wohl nicht mehr zurückerhalten, so der Dornbirner Rechtsanwalt.