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Obsorgestreit: Kind nach Vorarlberg entführt

HEUTE • 13:03 Uhr
Obsorgestreit: Kind nach Vorarlberg entführt
Streit um gewöhnlichen Wohnort des Kindes: Höchstgericht entscheidet zugunsten des Vaters. Symbolfoto Shutterstock

Eltern streiten sich wegen des Aufenthaltsorts des gemeinsamen Kindes. Nun entschied das Höchstgericht.

Die Lebensgemeinschaft des Schweizers mit der Deutschen und dem gemeinsamen Kind in der Schweiz bestand bis Oktober 2023. Dann übersiedelte die Deutsche mit ihrem Kind zu ihren Eltern nach Vorarlberg.

Nach einem gerichtlichen Beschluss zur Rückführung übergab im Juli 2024 ein Gerichtsvollzieher die Minderjährige ihrem Vater, der das Kind mit in die Schweiz nahm. Eine Kinderschutzbehörde wies den Kindeseltern die gemeinsame Obsorge zu. Demnach hatte das Kind einen Teil der Woche beim Vater in der Schweiz zu verbringen und den anderen Teil der Woche bei der Mutter in Vorarlberg.

Mutter behielt Kind bei sich

Im Oktober 2024 teilte die Kindesmutter jedoch dem Kindesvater mit, die gemeinsame Obsorge nicht mehr zu leben. Weil das dem Kindeswohl nicht entspreche. Sie überließ dem Kindesvater das Kind nicht mehr. Auch nicht als die Polizei bei ihr vorstellig wurde.

Das zuständige Bezirksgericht wies den Antrag des Kindesvaters auf Rückführung des Kindes in die Schweiz ab. Das Landesgericht Feldkirch ordnete dann, nach dem Rekurs des Kindesvaters als Antragstellers, in zweiter Instanz aber die Rückführung in die Schweiz an.

In der Schweiz integriert

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun in dritter und letzter Instanz die Entscheidung des Landesgerichts. Demzufolge liegt ein Fall von Kindesentführung vor. Nach dem internationalen Haager Übereinkommen zu Kindesentführungen und dem Schweizer Zivilrecht hat das Kind zum anwaltlich von Ulrich Willi vertretenen Kindesvater in die Schweiz zurückzukehren, beschloss das Höchstgericht in Wien. Entscheidend dafür sei, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz habe, so der OGH-Richtersenat. In der Schweiz sei die Minderjährige integriert und habe dort familiäre und soziale Kontakte. Der OGH wies deshalb den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kindesmutter als Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts zurück.