Beschwerde gegen Heliskiing gescheitert

Maurice Shourot
Umweltschutzverbände sind mit ihrer Beschwerde gegen das Heliskiing vor Gericht gescheitert.
Bei wenigen Konflikten stehen sich die Interessen von Umweltschutz und Tourismus so diametral gegenüber wie bei jenem ums Heliskiing. Was für die einen eine umweltschädigende, dekadente Verschwendung darstellt, sehen die anderen als arbeitsplatzsichernde Attraktion für betuchte Gäste. Zumindest die rechtliche Seite dieser Auseinandersetzung dürfte nun entschieden sein – zumindest vorerst.
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat eine Beschwerde des Alpenvereines und des Naturschutzbundes gegen die Genehmigung von Skiflügen der Firma Wucher als unzulässig zurückgewiesen. Die Umweltschutzorganisationen könne in dieser Sache nicht als Partei auftreten.
Naturschutz missachtet?
Die beschwerdeführenden Umweltschützer drangen bei den Richtern mit ihren Argumenten nicht durch. Sie hatten versucht, darzulegen, dass das österreichische Luftfahrtgesetz bei der Genehmigung von Helikopterflügen für reiche Skigäste EU-Recht berühre und daher die Aarhus-Konvention Anwendung finde, die wiederum Umweltorganisationen Parteienstellung in Verfahren einräumt.
Den Anknüpfungspunkt zum Unionsrecht versuchte man über die Vogelschutz- sowie die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU herzustellen. So wären an den Abflugstellen der Hubschrauber geschützte Arten anzutreffen, brachte man vor. Der Landeshauptmann – er war als Behörde für die luftfahrtrechtliche Genehmigung zuständig – hätte im Verfahren Naturschutzfragen mit abwägen müssen, so die Antragsteller.
Außerdem gebe es am Heliskiing „lediglich ein unternehmerisches Privatinteresse und kein öffentliches Interesse mit einer ökonomischen Wertsteigerung für die ganze Region“, so zitiert das Landesverwaltungsgericht das Vorbringen der Umweltschutzorganisationen in seiner Entscheidung.
Anderes Verfahren
Nur wenn im Bereich der Landeplätze der Helikopter mit der Gefährdung geschützter Arten „Maßnahmen gesetzt werden, die dem absichtlichen Tötungsverbot, dem Störungsverbot während der Fortpflanzungs- und Überwinterungszeit sowie dem Vernichtungsverbot von Ruhestätten widersprechen würden“, hätte eine entsprechende naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt werden müssen, so das Gericht. Ein solches Verfahren wurde aber nie eingeleitet. Auch beschwerten sich die Umweltschützer nicht gegen eine solche fehlende naturschutzrechtliche Bewilligung, sondern traten im Rahmen des luftfahrtrechtlichen Verfahrens als Beschwerdeführer auf und meinten, dass naturschutzrechtliche Aspekte dort hätten berücksichtigt werden müssen.

„Ein naturschutzrechtliches Bewilligungs- bzw Feststellungsverfahren war nicht ,Sache‘ des Verfahrens. Es wird auch keine naturschutzrechtliche Bewilligung miterteilt“, hält hingegen das Gericht fest. Der Landeshauptmann wäre in einem solchen Verfahren auch gar nicht Behörde gewesen, sondern die Bezirkshauptmannschaft.
Anzeige möglich
Würden durch die Genehmigung des Heliskiings tatsächlich naturschutzrechtliche Interessen gefährdet, wie es die Antragsteller behaupten, würden sich die Betreiber des Flugunternehmens ohne entsprechende Bewilligung nach dem Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung strafbar machen – was die Umweltschützer entsprechend anzeigen könnten.
Im gegenständlichen Verfahren komme den Beschwerdeführern auch „keine aus der Aarhus-Konvention abgeleitete Parteistellung zu“, so das Landesverwaltungsgericht, das keine unionsrechtlichen Anknüpfungspunkte ortete.
Für den Verfassungsrechtler Peter Bußjäger ist die Entscheidung wenig überraschend. Eine andere Rechtsprechung wäre „sehr innovativ“ gewesen. Es hätte gelingen müssen, einen Bezug zum EU-Recht zu finden, so der Jurist. Durch die Zurückweisung des Antrages steht den Beschwerdeführern auch keine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.
Ob man eine außerordentliche Revision anstrebt, will man sich beim Vorarlberger Alpenverein noch überlegen. Die Entscheidung sei noch in der Schwebe, heißt es.