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Morddrohungen gegen Halterin eines Hundes

11.01.2023 • 15:54 Uhr / 3 Minuten Lesezeit
<span class="copyright">Klaus Hartinger</span>
Klaus Hartinger

Angeklagter sagte, er habe nur den Hund bedroht. Oberlandesgericht bestätigte teilbedingte Geldstrafe.

Er werde sie umbringen, hat der angeklagte Jogger nach den gerichtlichen Feststellungen am 16. Dezember 2021 im Walgau der Halterin des ihn anbellenden Hundes zwei Mal zugerufen.

Gefährliche Drohung

Wegen gefährlicher Drohung wurde der unbescholtene Angestellte mit dem Nettoeinkommen von 2700 Euro im April 2022 in erster Instanz am Landesgericht Feldkirch zu einer teilbedingten Geldstrafe von 3500 Euro (140 Tagessätze zu je 25 Euro) verurteilt. Davon betrug der unbedingte, dem Gericht zu bezahlende Teil 875 Euro (35 Tagessätze). 2625 Euro (105 Tagessätze) wurden für eine Probezeit von drei Jahren auf Bewährung ausgesetzt.

Drei Viertel der verhängten Geldstrafe wurden also bedingt gewährt, nur ein Viertel ist zu bezahlen. Der Richter ging zugunsten des Angeklagten rechtlich nicht von tatsächlich so gemeinten Morddrohungen mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Gefängnis aus, sondern nur von Drohungen mit einer Körperverletzung. Die mögliche Höchststrafe wäre ein Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe von 720 Tagessätze gewesen.

Urteil rechtskräftig

In zweiter Instanz wurde das Urteil rechtskräftig bestätigt. Denn das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) gab der Berufung des 43-jährigen Angeklagten keine Folge. Das teilte auf Anfrage OLG-Sprecher Klaus-Dieter Gosch mit.

Die Richter folgten in beiden Instanzen den Angaben der Hundehalterin, die als Zeugin aussagte.  Die 54-Jährige gab an, ihr nicht angeleinter Hund habe den angeklagten Jogger angebellt. Daraufhin sei der ihr fremde Mann ausgerastet. Er habe geschrien, er werde den Hund hinmachen, und habe versucht, das Tier zu treten. Zudem habe er damit gedroht, auch sie umzubringen. Weil er ihr das auch noch nachgerufen habe, als sie sich mit ihrem Hund von ihm entfernt habe, habe sie die Polizei verständigt.

Urteilsbegründung

In seiner Urteilsbegründung sagte der Feldkircher Strafrichter, die erste Drohung gegen die Zeugin könne noch als straffreie Unmutsäußerung gewertet werden, aber die zweite nicht mehr.

Verteidiger Maximilian Fritz beantragte einen Freispruch. Sein 43-jähriger Mandant sagte vor Gericht, er sei nicht schuldig. Er habe die Hundehalterin nicht bedroht. Er habe lediglich damit gedroht, ihren Hund umzubringen. Denn der trotz Leinenpflicht nicht angeleinte Hund habe ihn mehrfach attackiert. Seit er als Kind beinahe von einem Hund gebissen worden sei, habe er Angst vor Hunden.

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