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Gericht sah keine sexuelle Erpressung

19.01.2023 • 15:52 Uhr / 3 Minuten Lesezeit
Schuld des Angeklagten nicht zweifelsfrei erwiesen. <span class="copyright">Hartinger</span>
Schuld des Angeklagten nicht zweifelsfrei erwiesen. Hartinger

Nicht zweifelsfrei nachweisbar, dass unbescholtener 40-Jähriger seine 29-jährige Bekannte erpresst hat.

Von den Anklagevorwürfen der Erpressung, geschlechtlichen Nötigung, Nötigung und falschen Zeugenaussage wurde der von Halil Arslan verteidigte Angeklagte am Mittwoch am Landesgericht Feldkirch im Zweifel freigesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, denn Staatsanwalt Johannes Hartmann nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Für den Schöffensenat unter dem Vorsitz von Richterin Silke Sandholzer war nicht zweifelsfrei erwiesen, dass der unbescholtene 40-Jährige aus dem Bezirk Feldkirch zwischen Mitte 2016 und Ende 2017 der anonyme Erpresser seiner 29-jährigen Bekannten war.

Anklageschrift

In der Anklageschrift wird dem Türken zur Last gelegt, er habe über einen Instagramaccount anonym zunächst die Türkin zur Herausgabe von ihren Nacktbildern genötigt. Sonst werde ihrer Familie etwas passieren. Danach soll der Arbeiter von der jungen Frau mit der Drohung, die Nacktbilder ihrer Familie zukommen zu lassen, mehrmals Sex und Bargeld erpresst haben.

Die junge Türkin gab zu Protokoll, sie habe wegen der Drohungen mit dem Angeklagten in dessen Auto dreimal Sex gehabt und ihm bei acht Übergaben rund 1000 Euro überlassen.

Der Angeklagte sagte, er sei nicht schuldig. Er sei nicht der anonyme Erpresser, sondern selbst mit angeblichen Bildern von ihm und ihr erpresst worden. Er sei nur der Mittelsmann gewesen, der ihr Geld für den unbekannten Erpresser in Lustenau am Straßenrand unter Steinen deponiert habe. Mit der Frau habe er nie Sex gehabt.

Keine Beweise

Verteidiger Arslan beantragte einen Freispruch. Weil es keine Beweise für die Schuld seines Mandanten gebe und stattdessen nur Vermutungen der Frau, auf die sich die Staatsanwaltschaft stütze. Der Angeklagte wurde in dem zunächst gegen unbekannten Täter geführten Verfahren zuerst als Zeuge einvernommen. Dabei hat er nach Darstellung der Staatsanwaltschaft falsch ausgesagt.

Zu den belastenden Indizien zählt die Anklagebehörde etwa den Umstand, dass der Angeklagte jene türkischen Worte falsch schreibe, bei denen auch in den anonymen Erpresserschreiben Rechtschreibfehler begangen worden seien. Zudem will die Frau eine Übereinstimmung bei den Profilbildern des Angeklagten und des anonymen Erpressers festgestellt haben. Sie fordert vor Gericht, wegen des Freispruchs für den Angeklagten bislang vergeblich, 6000 Euro als Schadenersatz, davon 5000 Euro als Schmerzengeld und 1000 Euro für das erpresste Geld.

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