Kein Geld fürs Kind: Neuerliche Haftstrafe

Vier Monate Haft für rückfälligen Vorbestraften, der für Kind wieder keinen Unterhalt bezahlt hat.
Zwischen Februar 2021 und Februar 2023 hat der mit drei Vorstrafen belastete Angeklagte nach den gerichtlichen Feststellungen für eines seiner drei minderjährigen Kinder keinen Unterhalt bezahlt, obwohl ihm das zumutbar gewesen wäre.
Angeklagter bereits zwei Mal verurteilt
Wegen Verletzung der Unterhaltspflicht wurde der einschlägig Vorbestrafte in der Hauptverhandlung am Landesgericht Feldkirch zu vier Monaten Haft verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, denn der Angeklagte und Staatsanwalt Markus Fußenegger nahmen drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Weil der Angeklagte rückfällig geworden ist, erhöhte sich der Strafrahmen von bis zu sechs Monate auf bis zu zwei Jahre Gefängnis. Der Angeklagte wurde zuletzt zwei Mal an Bezirksgerichten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt. Dabei wurde der 32-Jährige zu einer Haftstrafe verurteilt, die er nach eigenen Angaben bereits verbüßt hat.
Milde Strafe
Nach der verbüßten Freiheitsstrafe habe er wieder begonnen, Unterhaltszahlungen zu leisten, sagte der angeklagte Angestellte vor Gericht. Zuvor habe er deshalb für seine Tochter keine Zahlungen geleistet, weil ihm der Kontakt zu ihr verweigert worden sei. Deshalb habe er sich gedacht, dann zahle er auch nichts. Nun wurde der Unterländer schon zum dritten Mal wegen Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig gesprochen. Die Strafe für den geständigen Rückfalltäter sei milde ausgefallen, sagte Richterin Silke Sandholzer in ihrer Urteilsbegründung. Das auch aus Rücksicht auf die Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten gegenüber seinen beiden anderen Kindern.
Im Strafgesetzbuch heißt es, die Unterhaltspflicht verletze auch gröblich, wer es unterlasse, zu arbeiten, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Nicht zu bestrafen ist nach Paragraf 198, wer bis zum Schluss der Gerichtsverhandlung die offenen Unterhaltsbeiträge doch noch zur Gänze bezahlt hat.