Unbekannter Autoraser: Zulassungsbesitzer haftet

Halter des Fahrzeugs gab nicht bekannt, wer zu schnell gefahren ist, und hat Strafe von 795 Euro zu bezahlen.
Auf der Rheintalautobahn überschritt ein Auto mit unbekanntem Lenker das Tempolimit erheblich. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn setzte für den Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung die Geldstrafe mit 795 Euro fest. Belangt wurde der Zulassungsbesitzer des Autos.
In drei Instanzen gegen Strafe gewehrt
Der Beschuldigte wehrte sich dagegen in drei Instanzen erfolglos. Nach dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg bestätigte in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtshof in Wien die Rechtmäßigkeit der BH-Sanktion. Die außerordentliche Revision des Autobesitzers gegen die Entscheidung des Bregenzer Landesverwaltungsgerichts wurde zurückgewiesen.
Die Autobahnpolizei in Dornbirn legte in ihrer Anzeige Radarbilder des zu schnell fahrenden Autos vor. Auf den Bildern sei aber nicht zu erkennen, dass er gefahren sei, sagte der Zulassungsbesitzer. Er sei zur fraglichen Zeit nicht am Steuer seines Fahrzeugs gesessen. Ihm könne nichts nachgewiesen werden.
Nicht reagiert
Auf eine behördliche Lenkeranfrage reagierte er nicht. Der Autohalter gab der BH nicht bekannt, wer sein Fahrzeug während der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt hat. Dazu verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine Rechtsprechung: „Vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, kann aber erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet.“
Erstmals in der Revision und damit zu spät gab der Beschuldigte an, er sei zum fraglichen Zeitpunkt alleine gewesen und habe keine Zeugen dafür, dass nicht er auf der Autobahn gefahren sei. Seine Angabe sei zu wenig konkret, damit könne er nicht nachweisen, dass er nicht der Temposünder gewesen sei, hielt dem der Verwaltungsgerichtshof entgegen.
Dass die BH und das Landesverwaltungsgericht daher davon ausgegangen seien, dass er gefahren sei, sei damit vertretbar, so das Höchstgericht. Deswegen sei die Bestrafung zu Recht erfolgt.