Vorarlberg

Kein Mobbing gegen Angestellte im Handel

02.11.2023 • 23:00 Uhr / 3 Minuten Lesezeit

Auch Oberlandesgericht wies in Feldkircher Arbeitsprozess Schadenersatzklage ab, weil Nachweis für Mobbing am Arbeitsplatz im Lebensmittelhandel nicht gelungen sei.

Die Klägerin behauptet, sie sei als Angestellte im Lebensmittelhandel gemobbt worden. Deshalb habe sie ein Burnout erlitten und sei seit Monaten arbeitsunfähig. Sie wirft dem beklagten Lebensmittelhandelskonzern in einem Arbeitsprozess vor, als Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht ihr gegenüber nicht nachgekommen sei und sie vor Mobbing nicht geschützt zu haben. Als Schadenersatz fordert sie 4500 Euro und die Haftung für allfällige künftige Schäden.

Revision in Wien möglich

Die Klage wurde in erster Instanz am Landesgericht Feldkirch abgewiesen. Denn der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass sie am Arbeitsplatz gemobbt worden sei, sagte Arbeitsrichter Gabriel Rüdisser als Senatsvorsitzender in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Klagsvertreter Danijel Nikolic meldete sofort Berufung an. Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) bestätigte im Berufungsverfahren das Feldkircher Urteil. Die OLG-Entscheidung kann noch mit einer außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) in Wien bekämpft werden.

Nicht systematisch

Nachgewiesen habe die Klägerin, dass sie am Arbeitsplatz Kränkungen durch Arbeitskollegen und Vorgesetzte erlitten habe, räumte Rüdisser ein. Allerdings habe sie nicht beweisen können, dass sie als Arbeitnehmerin systematisch Kränkungen ausgesetzt gewesen sei. Die Arbeitsrichter waren nicht davon überzeugt, dass die Klägerin gezielt immer wieder erniedrigt und ausgegrenzt worden ist.
Für die Klägerin habe es während ihrer Arbeit immer wieder Konflikte mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten gegeben, so der Senatsvorsitzende. Darauf hätten Filialleiter reagiert. So sei ein Arbeitskollege versetzt worden. Die Klägerin habe in einer Filiale in einer anderen Gemeinde arbeiten können. Aber auch dort sei es zu einem Vorfall gekommen.
Die Klägerin habe sich während ihrer Tätigkeit weder beim Betriebsrat noch bei der Unternehmensleitung über Mobbing beschwert, sagte Beklagtenvertreter Stefan Hämmerle. Der Anwalt des Lebensmittelhandelsunternehmens lehnte auch deshalb eine Zahlung für eine gütliche Einigung ab. Eine Vergleichszahlung würde zudem andere Mitarbeiter ermuntern, wegen Mobbings zu klagen. Schon jetzt sei ein anderer Mobbingprozess anhängig.

Weitere Klage

Die Klägerin führt noch einen zweiten Arbeitsprozess gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber. Dabei bekämpft sie ihre Dienstgeberkündigung während ihres langen Burnout-Krankenstands.