Haft: Nebenbuhler mit Messer bedroht

Strafrechtliche Konsequenzen nach Vorfall im Bezirk Bludenz: Eifersüchtiger nötigte anderen Mann zum Verlassen der Wohnung seiner Ex-Freundin und täuschte Straftat vor –
Wegen Nötigung, unerlaubten Waffenbesitzes und Vortäuschens einer Straftat wurde der mit drei einschlägigen Vorstrafen belastete Untersuchungshäftling am Dienstag am Landesgericht Feldkirch zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Das Urteil von Richter Martin Mitteregger, mit dem der Angeklagte und Staatsanwältin Claudia Buss-Gerstgrasser einverstanden waren, ist rechtskräftig. Der Strafrahmen betrug wegen der Verwendung einer Waffe zwei Monate bis ein Jahr.
Nach den gerichtlichen Feststellungen nötigte der eifersüchtige Angeklagte am 19. November im Bezirk Bludenz mit einem Springmesser einen 33-jährigen Nebenbuhler zum fluchtartigen Verlassen der Wohnung seiner Ex-Freundin. Mit der Verwendung des Messers verstieß der Ungar über das gegen ihn verhängte Waffenverbot.
Dem Urteil zufolge teilte der Angeklagte am 22. Oktober per Notruf der Polizei Bludenz bewusst wahrheitswidrig mit, seine Geldtasche sei gestohlen worden. Damit täuschte er vor, Opfer einer Straftat geworden zu sein.
Geständig war der Angeklagte nur zum Verstoß gegen das Waffenverbot. Der Ungar sagte, er habe den Besucher seiner Ex-Freundin nicht bedroht. Er habe lediglich sein Messer noch in der Hand gehabt, mit dem er zuvor Holz geschnitzt habe. Und er habe geglaubt, seine Geldtasche sei gestohlen worden.Mildernd wirkte sich das Teilgeständnis aus. Erschwerend gewertet wurden drei einschlägige Vorstrafen, das Vorliegen von mehreren Vergehen und der rasche Rückfall. Im September wurde der Arbeitslose von Richter Mitteregger zu sieben Wochen Haft wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung zum Nachteil der Ex-Freundin verurteilt.
Nach seiner Haftentlassung fand der Obdachlose aber wieder Unterkunft bei seiner früheren Freundin. Die 40-Jährige sagte als Zeugin, zum Zeitpunkt der Nötigung hätte er jedoch schon nicht mehr in ihrer Wohnung sein dürfen.