Polizist soll betrunken herumgepöbelt haben

Ein Polizist, der auf einem Fest herumgepöbelt haben soll, wehrte sich erfolglos gegen ein Disziplinarverfahren.
Just am Nationalfeiertag soll ein Vorarlberger Polizist 2021 zu tief ins Glas geschaut haben. Er soll damals auf einer Veranstaltung „im offensichtlich alkoholisierten Zustand unter anderem eine Frau mit dem von ihm getragenen Rucksack gestoßen“ haben, heißt es in einer nun veröffentlichten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG).
Bei der Veranstaltung handelte es sich um einen Herbstmarkt, ein solcher fand an diesem Tag in Fußach statt. Dort habe der Beamter außer Dienst die Frau nicht nur geschupft, sondern auch beschimpft und herumgeschrien. Außerdem habe er „sich geweigert das Veranstaltungsgelände zu verlassen“ und sei auch „in seinem besonders rücksichtslosen Verhalten verharrt“, als seine Kollegen gegen ihn einschritten.
Disziplinärer Überhang
Diese waren von der Security herbeigerufen worden, nachdem sich der Ruhestörer bei ihnen selbst als Polizist ausgewiesen hatte. Die Polizisten sprachen später von einem „unbeherrschten Eindruck“, den ihr Kollege gemacht habe. Er sei „zwischen mittelstark und stark alkoholisiert“ gewesen, gab ein weiterer Zeuge zu Protokoll. Außerdem habe der Mann durch sein Verhalten „die Lage eskalieren lassen“ und „provoziert“.
Für den Beamten hatte das einerseits verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen: Gegen ihn wurde Anzeige wegen einer Ordnungsstörung nach dem Sicherheitspolizeigesetz erstattet. Andererseits zeigte ihn auch seine Dienstbehörde, das zuständige Bezirkspolizeikommando, bei der Bundesdisziplinarbehörde an. Sie warf ihm vor, „er habe seine Dienstpflichten dadurch verletzt, dass er in seiner Freizeit durch besonders rücksichtsloses Verhalten die Ordnung“ ungerechtfertigt gestört habe.
Beschwerde gegen Verfahren
Der Mann selbst gab an, er habe die Frau im dichten Gedränge mit seinem Rucksack nur „berührt“ woraufhin ihn die Security zum Gehen aufgefordert hätte. Seine lautstarke Diskussion mit den eintreffenden Kollegen sei der „Umgebungslautstärke“ geschuldet gewesen. Die Begleiterin des Polizisten gab an, sie beide seien nur „leicht angeheitert“ gewesen.
„Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“
§ 43 Abs 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Der Polizist beschwerte sich gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beim BVwG. Dieses hielt jedoch fest, es gebe einen ausreichend begründeten Verdacht auf eine Dienstpflichverletzung auf Basis einer „lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage“. Seine Angaben und die seiner Begleitung vermöchten „die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in diesem Verfahrensstadium nicht zu entkräften“. Das Verfahren läuft damit weiter. Ob eine Disziplinarstrafe verhängt wird, entscheidet sich nach dessen Abschluss.
Moritz Moser
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