Kein Kontakt von Berlin-Attentäter zu Österreichs Islamisten
Die österreichischen Staatsschützer sehen keine Verbindung des Attentäters von Berlin zur Islamistenszene Österreichs. Das sagte die Chefin der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN), Sylvia Mayer, am Dienstag gegenüber dem Ö1-“Morgenjournal”. Deutsche Medien hatten zuvor berichtet, dass Abdul B. in den Jahren 2023-24 nach islamischem Recht mit einer Frau aus Salzburg verheiratet gewesen sei.
Die Salzburger Landeshauptfrau-Stellvertreterin Marlene Svazek (FPÖ) forderte in einer Aussendung umgehend “volle Aufklärung” möglicher Österreich-Bezüge des Täters: Es stelle sich “die dringende Frage, ob der Attentäter möglicherweise von islamistischen Netzwerken beeinflusst wurde, die auch in Salzburg operieren. Oder hatte er gar Mitwisser vor Ort?”. Sie betonte, einschlägige Kontakte oder Verbündete des Attentäters müssten “ausgeforscht und präventiv daran gehindert werden, es ihrem islamistischen Bruder im Geiste irgendwann gleichzutun”.
Mayer will Fußfessel für Gefährder
Mayer fordert, wie Innenminister Gerhard Karner (ÖVP), den Einsatz von Fußfesseln für aus der Haft entlassene Gefährder, da diese “weiterhin radikalisiert sind”. Damit könne man die “größerflächige Überwachung dieser einzelnen Personen ermöglichen”, und zudem verhindern, dass diese “bestimmte Örtlichkeiten betreten”. In das gleiche Horn blies ÖVP-Klubobmann Ernst Gödl in einer Aussendung: “Im Rahmen unserer Null-Toleranz-Politik gegenüber straffälligen Gefährdern ist die Ausweitung der Fußfessel auf islamistische Hochrisikogefährder der einzig konsequente nächste Schritt.”
Aktuell wird seitens der Regierung auf unterschiedlichen Ebenen über eine Ausweitung des Fußfessel-Einsatzes verhandelt. Dabei gibt es eine Arbeitsgruppe aus Justiz-, Innen- und Frauenministerium, die den Einsatz dieses Instruments für Männer, die Frauen gegenüber gewalttätig werden, erörtert. Hier gibt es grundsätzlich zwischen den Ministerien bereits Einigkeit in der Zielsetzung. Allerdings will das Innenressort das Thema mit einer Fußfessel für radikale Gefährder verknüpfen. Ob man hier eine Verständigung finden kann, sollte sich im Herbst zeigen.
“Niedrige dreistellige Anzahl” von Gefährdern in Österreich
Mayer sieht derzeit “eine niedrige dreistellige Anzahl” islamistischer Gefährder in Österreich. FPÖ-Sicherheitssprecher Gernot Darmann gab sich ob der Zahl entsetzt. Diese sei “eine direkte Folge der verfehlten und brandgefährlichen Politik der offenen Grenzen”. In einer Aussendung forderte er radikalere Maßnahmen: “Wir brauchen keine Beobachtung, wir brauchen eine Null-Toleranz-Politik. Diese Gefährder und ihre radikalen Netzwerke gehören nicht überwacht, sie gehören außer Landes geschafft.”
Abdul B., 21-jähriger deutscher Staatsbürger mit libanesischen Wurzeln, war am Samstagabend mit einem Kleintransporter in die Menschenmenge des Christopher Street Days (CSD) gerast. Er hatte dabei eine 65-jährige Frau aus Polen getötet sowie 29 Menschen verletzt. Er wurde beim Zugriff der Polizei am Sonntag erschossen, nachdem er die Beamten mit einer Stichwaffe bedroht haben soll. Abdul B. hatte früher vergeblich versucht, sich der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien anzuschließen. Einige Monate vor der Tat war der bereits mehrfach vorbestrafte Mann wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verurteilt worden, befand sich jedoch zum Tatzeitpunkt auf freiem Fuß.
Zur Enthaftung des jungen Mannes vor der Tat wollte das österreichische Justizministerium am Dienstag auf APA-Anfrage keine konkrete Stellungnahme abgeben. Es hielt allgemein fest, dass nach österreichischem Recht eine Freiheitsstrafe unter den jeweils gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen bedingt nachgesehen werden kann. “Auch eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ist grundsätzlich möglich. Sie kommt aber frühestens nach Verbüßung der Hälfte der unbedingten Freiheitsstrafe in Betracht.” Dies entscheide das Gericht im Einzelfall. Mit dem Terror-Bekämpfungs-Gesetz (TeBG) sei zudem die gerichtliche Aufsicht eingeführt worden. Diese Bestimmung sehe besondere Aufsichtsmaßnahmen nach einer bedingten Entlassung vor, unter anderem in Fällen terroristischer Straftaten.