Vorarlberg

Bank haftet nicht für Trickbetrüger-Schaden

17.07.2025 • 17:32 Uhr
Aufmacher Betrug Seniorin - 1
Eine 67-jährige Frau hob auf Anweisung falscher Polizisten ihre gesamten Ersparnisse ab. APA, Hartinger

Pensionistin hob Ersparnisse für Betrüger ab. Ihre Hausbank muss entstandenen Schaden nicht ersetzen.

Auch die 67-jährige Bregenzerin zählt zu jenen Opfern von Betrügern, die sich am Telefon als Polizisten ausgaben. Die vermeintlichen Polizisten haben die Pensionistin vor ausländischen Einbrechern gewarnt, die zusammen mit Bankangestellten gemeinsame Sache machen würden. Sie haben die alleinstehende Frau zum Schutz vor den Gaunern um die Herausgabe von Geld und Wertsachen zur sicheren Verwahrung bei der Polizei ersucht. 

20.000 Euro übergeben

Die Frau übergab den Betrügern 20.000 Euro und damit ihre gesamten Ersparnisse. Das Geld hat sich die Pensionistin an jenem Tag bei ihrer Hausbank am Schalter in bar von ihrem Konto auszahlen lassen.

Die Frau forderte in einem Zivilprozess von ihrer Hausbank vergeblich die Rückzahlung jener 20.000 Euro, die ihr ausgehändigt worden waren. Das Landesgericht Feldkirch wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte rechtskräftig das erstinstanzliche Urteil und gab der Berufung der Klägerin keine Folge.

Bank verletzte keine Pflichten

Die Klägerin argumentierte erfolglos damit, die Bank habe die Haftung für den entstandenen Schaden zu übernehmen. Denn Bankmitarbeiter hätten mit der Barauszahlung der Ersparnisse an die alleinstehende ältere Dame ihre Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Kundin verletzt.

Nach Ansicht der Gerichte hat die Bank keine Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt und haftet daher nicht für den entstandenen Betrugsschaden. Denn die Kundin habe sich nicht auffällig verhalten und schon früher einmal eine derart hohen Summe behoben. Für die Bank habe keine Verpflichtung bestanden, die Kundin nach dem Grund für die hohe Geldbehebung zu fragen oder sie zu warnen.

Selbst wenn der Bank ein Vorwurf zu machen wäre, so die Gerichte, wäre damit für die Klägerin nichts gewonnen. Denn es gebe keinen Nachweis dafür, dass die Kundin nicht sogar bei einer Warnung durch die Bank auf der Geldauszahlung bestanden hätte.