Mann mit 3,4 Promille bedrohte Ex-Freundin

Das Gericht ging von keinem Vollrausch und voller Zurechnungsfähigkeit aus.
Wegen gefährlicher Drohung wurde der unbescholtene Arbeitslose am Landesgericht Feldkirch zu einer teilbedingten Geldstrafe von 1120 Euro (280 Tagessätze zu je 4 Euro) verurteilt. Davon beträgt der unbedingte, dem Gericht zu bezahlende Teil 560 Euro. Die anderen 560 Euro wurden für eine Bewährungszeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Urteil nicht rechtskräftig
Das Urteil von Richterin Verena Wackerle ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte akzeptierte die Entscheidung. Weil er keinen Verteidiger hat, erhielt er aber automatisch drei Tage Bedenkzeit. Staatsanwältin Claudia Buss-Gerstgrasser verzichtete auf Rechtsmittel. Die mögliche Höchststrafe wäre ein Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen gewesen.
Nach den gerichtlichen Feststellungen drohte der angeklagte 43-Jährige seiner 53-jährigen Ex-Freundin bei einem Vorfall im Bezirk Feldkirch damit, sie zu schlagen und umzubringen. Demnach war der Angeklagte dabei mit 3,4 Promille alkoholisiert.
Volle Zurechnungsfähigkeit
Trotz des hohen Promillewerts ging Richterin Wackerle von keiner Zurechnungsunfähigkeit und damit von keiner sogenannten Rauschtat aus. Denn der Angeklagte sei seit Jahren an Alkohol gewöhnt, sagte die Strafrichterin in ihrer Urteilsbegründung. Der Angeklagte sagte, er sei nicht schuldig. Der Schuldspruch stützte sich auf die belastenden Angaben des mutmaßlichen Opfers. Die 53-jährige Zeugin sagte, der Angeklagte habe ihr beim gemeinsamen Trinken von Alkohol während eines Streits damit gedroht, sie zu schlagen und umzubringen. Sie seien beide Alkoholiker und hätten eine toxische Beziehung geführt.
Keine Todesdrohung
Das Gericht nahm rechtlich keine Todesdrohung mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Haft an, sondern eine Drohung mit einer Körperverletzung. Mildernd gewertet wurden die Unbescholtenheit, die Alkoholisierung und die bereits begonnenen Therapien wegen der Alkoholsucht und der Gewaltbereitschaft.