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Trotz Job und Fußballverein: Iraker muss Vorarlberg verlassen

29.10.2026 • 15:28 Uhr
Trotz Job und Fußballverein: Iraker muss Vorarlberg verlassen
Bundesverwaltungsgericht wies Beschwerde ab. APA, Shutterstock (2)

Asylwerber arbeitete in Hotel und spielte bei Amateurverein im Oberland. Seine Fluchtgeschichte, wegen christlicher Gesten bei einem Match ins Visier der schiitischen Miliz geraten zu sein, sowie seine Deutschkenntnisse überzeugten das Gericht allerdings nicht.

Er arbeitete als Abwäscher in einem Hotel, verdiente monatlich 1850 Euro netto und benötigte keine staatliche Unterstützung. In seiner Freizeit spielte der irakische Asylwerber Fußball bei einem Verein im Oberland. Trotzdem wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen die Ablehnung seines Asylantrags ab und erklärte seine Abschiebung in den Irak für zulässig. Eine entscheidende Rolle spielte dabei eine ungewöhnliche Fluchtgeschichte, der das Gericht keinen Glauben schenkte.

Im Visier der Miliz?

Der Iraker hatte behauptet, wegen christlicher Gesten während eines Fußballspiels ins Visier einer schiitischen Miliz geraten zu sein. Angehörige der Al-Mehdi-Miliz hätten ihn entführt, geschlagen und mit dem Tod bedroht. Die Männer hätten verlangt, dass er solche Gesten künftig unterlasse. Später sei auch sein Vater bedroht worden. Ihm gegenüber hätten die Milizionäre verlangt, dass sein Sohn nicht mehr Fußball spiele und das Land verlasse.
Bemerkenswert ist allerdings, dass der Asylwerber bei seiner ersten Befragung durch die österreichische Polizei im November 2022 von dieser Geschichte überhaupt nichts erzählt hatte. Damals begründete er seine Ausreise mit der schlechten wirtschaftlichen Lage und der allgemeinen Unsicherheit. Er stamme aus einer armen Familie, besitze kein Vermögen und könne sich deshalb keine eigene Existenz aufbauen. Auch eine Heirat oder Familiengründung sei für ihn finanziell nicht möglich.

Gericht sieht Widerspruch

Seine Heimat verließ der junge Mann im Juli 2022, später gelangte er ohne die erforderliche Einreiseberechtigung nach Österreich. Im November 2022 stellte er einen Asylantrag. Kurz darauf reiste er unerlaubt nach Deutschland weiter, wo er sich rund neun bis zehn Monate aufhielt. Im September 2023 wurde er nach Österreich rücküberstellt. Erst bei späteren Einvernahmen rückte der Fußball in den Mittelpunkt seiner Fluchtgeschichte. Nun berichtete er von religiös motivierter Verfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht sah darin einen erheblichen Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben. Diese stünden in „keinem inhaltlichen Zusammenhang“ mit den später vorgebrachten Ausreisegründen, heißt es in der Entscheidung. Zwar dient die polizeiliche Erstbefragung nicht der ausführlichen Prüfung der Fluchtgründe. Frühere Aussagen können bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit aber berücksichtigt werden.
Auch bei seinen späteren Schilderungen stieß das Gericht auf Ungereimtheiten. So nannte der Iraker unterschiedliche Zeitpunkte für das angeblich fluchtauslösende Ereignis. Nicht nachvollziehbar erschien dem Gericht außerdem das Verhalten der angeblichen Verfolger. Während diese vom Fußballspieler selbst lediglich verlangt haben sollen, künftig keine christlichen Gesten mehr zu zeigen, hätten sie gegenüber seinem Vater wesentlich weitergehende Forderungen erhoben.

Weiterer Arbeitsvertrag

Dass der Iraker tatsächlich Fußball gespielt hatte, stellte das Gericht hingegen nicht infrage. Er legte Fotos und einen Leihvertrag vor, der seinen Wechsel zwischen zwei Fußballvereinen im Irak betraf. Nach Ansicht des Gerichts spielte er dort auf nennenswertem Niveau. Auch dass er dafür Geld erhielt, hielt es für plausibel.
In Österreich hatte der Asylwerber inzwischen beruflich Fuß gefasst. Seit Mai 2025 arbeitete er mit Unterbrechungen in einem Hotel. Ein weiterer Arbeitsvertrag mit einem vorgesehenen Bruttogehalt von 2400 Euro lag ebenfalls vor. Der Arbeitsbeginn war von behördlichen Genehmigungen abhängig.

Nur rudimentäre Deutschkenntnisse

Seine wirtschaftliche Selbstständigkeit erkannte das Gericht ausdrücklich an. Für ein Aufenthaltsrecht reichte sie dennoch nicht. Der Iraker verfügte lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse, einen kleinen Freundeskreis und keine engen familiären Bindungen in Österreich. Auch seine „geglückte Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt“ ändere daran nichts, heißt es in der Entscheidung.
Eine individuelle Gefährdung bei einer Rückkehr sah das Gericht nicht. Der Asylwerber sei gesund, arbeitsfähig und könne bei seiner Mutter in Najaf wohnen.

Mit der Entscheidung vom 24. August 2026 verweigerte das Bundesverwaltungsgericht sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch subsidiären Schutz. Für die freiwillige Ausreise setzte es eine Frist von 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung fest. Ob der Iraker inzwischen freiwillig ausgereist ist, abgeschoben wurde oder sich weiterhin in Vorarlberg aufhält, ist nicht bekannt.