Container auf Nachbargrundstück

Beklagter darf Müll nicht mehr auf fremdem Grund lagern.
In einem Zivilprozess um einen Nachbarschaftsstreit hat das Landesgericht Feldkirch in zweiter Instanz dem Beklagten verboten, weiterhin Müllcontainer auf dem Grundstück des benachbarten Klägers zu platzieren. Zudem darf der Beklagte aus dem Bezirk Feldkirch auf seiner Liegenschaft die Müllcontainer nicht mehr so positionieren, dass damit der vom Kläger errichtete 4,5 Meter lange Grenzzaun berührt und allenfalls sogar beschädigt wird.
Des Weiteren hat das Berufungsgericht dem Beklagten untersagt, mit dem Aufstellen von Betonsockeln das Fahrrecht des benachbarten Klägers auf dem Grundstück des Beklagten zu stören. In erster Instanz hatte das Bezirksgericht Feldkirch das Klagebegehren zur Störung des Fahrrechts noch abgewiesen.
Die weiteren Unterlassungsbegehren hat nach dem Bezirksgericht aber auch das Landesgericht abgewiesen. Damit wollte der Kläger seinem Nachbarn ortsunüblichen Gestank und Geruch nach verwestem Fleisch aus den Müllcontainern auf dem Grundstück des Beklagten verbieten. Erfolglos hat sich der Kläger außerdem gegen eine 1,8 Meter hohe Holzwand auf jenem Teil des Grundstücks des Beklagten gewehrt, von dem die Dienstbarkeit des Fahrrechts betroffen ist
Urteil wird bekämpft
Der beklagte Nachbar wird das Urteil des Berufungsgerichts noch in Wien beim Obersten Gerichtshof (OGH) bekämpfen. Dazu ließ das Landesgericht keine ordentliche Revision zu, weil keine ungelöste erhebliche Rechtsfrage vorliege. Darüber muss das Landesgericht aber noch einmal entscheiden. Das hat der OGH in einem Zwischenschritt nun beschlossen. Denn dem Landesgericht ist ein Fehler passiert, den es nachträglich korrigiert hat. Die Berufungsrichter hatten sich zunächst irrtümlich nicht auf die passende gutachterliche Skizze zum Fahrrecht bezogen. Die Skizze des Privatgutachters zur Dienstbarkeitsfläche wich von jener des Gerichtsgutachters ab.