Gericht stoppt Ausschreibung

Einstweilige Verfügung untersagt Weiterführung des Vergabeverfahrens.
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) hat das vom Land Vorarlberg in die Wege geleitete Ausschreibungsverfahren für den Betrieb von Covid-19-Teststraßen mittels einstweiliger Verfügung jetzt rechtskräftig gestoppt. Das geht aus einem Beschluss des LVwG vom 3. März 2021 hervor, welcher der Wirtschaftspresseagentur.com vorliegt. Das LVwG hat dem Land damit offiziell auferlegt, das Vergabeverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Nachprüfungsverfahren bis spätestens per Ende April 2021 auszusetzen. Insbesondere wird die Öffnung und Prüfung der Angebote untersagt. Das Land hat sich erfolglos gegen die einstweilige Verfügung zur Wehr gesetzt.
Beantragt wurde die einstweilige Verfügung am 22. Februar 2021 vom privaten Teststraßenbetreiber AMZ. Dieser brachte gleichzeitig damit auch einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ein. Damit will das AMZ klären lassen, ob die Ausschreibung vom 13. Februar 2021 korrekt war. Die einstweilige Verfügung lässt zumindest darauf schließen, dass die Argumente des AMZ aus Sicht des LVwG nicht völlig aus der Luft gegriffen sind. Das Land musste das Vergabeverfahren bereits beim Einbringen des Antrages auf Erlassen einer einstweiligen Verfügung aus rechtlichen Gründen automatisch ruhend stellen, bis das Gericht eine Entscheidung zur einstweiligen Verfügung getroffen hat. Diese ist nunmehr erfolgt.

„Jetzt darf das Land die Ausschreibung nicht mehr weiterführen, bis wir bis spätestens Ende April 2021 eine Entscheidung im Nachprüfungsverfahren getroffen haben“, erklärte LVwG-Präsident Nikolaus Brandtner auf wpa-Anfrage. Ohne diese einstweilige Verfügung hätte das Land rein theoretisch das Vergabeverfahren weiterführen können mit dem Risiko, dass eine Entscheidung des LVwG im Nachprüfungsverfahren die Ausschreibung wieder zurück an den Start werfen könnte.
Kurze Ausschreibungsdauer
Kritiker bemängelten schon bei der Veröffentlichung der Ausschreibung die außerordentlich kurze Laufzeit von zehn Tagen, in die auch noch zwei Wochenenden fielen. In diesem Zeitraum hätten Bieter wie berichtet mehr als 100 fix angestellte Mitarbeiter finden und benennen müssen, großteils mit einschlägiger medizinischer Ausbildung. Wiederholt war der Verdacht geäußert worden, dass die Ausschreibung für den bestehenden Teststraßenbetreiber Rotes Kreuz Vorarlberg „wie maßgeschneidert“ ausgefallen sei.

Die einstweilige Verfügung nimmt inhaltlich nicht vollumfänglich Stellung, sie hat vor allem aufschiebende Wirkung. Die detaillierte Auseinandersetzung mit der Causa erfolgt im Nachprüfungsverfahren. Eine Gefahr für den laufenden Testbetrieb sieht das LVwG durch die einstweilige Verfügung nicht, da das Land diesen Testbetrieb derzeit mittels aufrechter Vereinbarung bekanntlich bereits an das Rote Kreuz Vorarlberg direkt vergeben hat.
Günther Bitschnau/wpa