Strafe gegen Maklerin wurde aufgehoben

Die liechtensteinische Maklerin hatte eine Vorarlberger Immobilie angeboten, ohne in Österreich tätig sein zu dürfen.
Wer in Österreich als Makler tätig sein will, muss zur Ausübung des Gewerbes berechtigt sein. Auch grenzüberschreitend dürfen Makler aus EWR-Staaten, zu denen Liechtenstein zählt, zumindest gelegentlich Immobilien anbieten.
Aufnahme der Tätigkeit
Allerdings muss die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit in jedem Jahr gemeldet werden. Dabei muss der ausländische Unternehmer die österreichische Behörde „über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht“ informieren. Ein liechtensteinisches Maklerbüro, das eine Dornbirner Immobilie online zum Kauf anbot, hatte dies unterlassen und wurde daher von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn bestraft – zu unrecht, wie das Landesverwaltungsgericht (LVwG) feststellte.

Unzuständige Behörde
Die Geschäfstführerin habe zwar die gesetzlich vorgeschriebene Meldung unterlassen, allerdings sei die BH für die Strafe nicht zuständig. Da sich die Chefin des Maklerunternehmens an das Wirtschaftsministerium in Wien hätte wenden müssen, wäre dieses auch für den Strafbescheid zuständig: „Bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten ist Tatort der Sitz jener Behörde, an die die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten ist“, heißt es im Erkenntnis des Gerichts.
Damit ist die Angelegenheit für die Leiterin des Maklerbüros aber noch nicht erledigt. Das Wirtschaftsministerium kann nur anstelle der BH eine Strafe aussprechen. „Die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit der Behörde durch das Verwaltungsgericht hat nicht die Wirkung einer Einstellung des Strafverfahrens“, so das LVwG. Die ursprünglich verhängte Geldstrafe hatte 250 Euro betragen.