Betriebsrätin soll Chefin verleumdet haben

Arbeiterbetriebsratsvorsitzende soll wahrheitswidrig behauptet haben, Werksleiterin habe sie gestoßen.
Das klagende Dornbirner Industrieunternehmen hat seine Vorsitzende des Arbeiterbetriebsrats nach einer Dienstfreistellung entlassen. Den Anlass für die Entlassung bildete eine Ehrverletzung, die der Betriebsrätin zur Last gelegt wird. Demnach soll sie im Dezember 2022 vor dem Geschäftsführer bewusst wahrheitswidrig behauptet haben, sie sei von der Werksleiterin gestoßen worden. Damit habe die Belegschaftsvertreterin, so Klagsvertreter Alexander Wittwer, eine Verleumdung begangen.
Weil für die Entlassung von Betriebsräten die Zustimmung des Arbeitsgerichts erforderlich ist, hat das Unternehmen die Betriebsrätin geklagt. In der ersten Verhandlung am Landesgericht Feldkirch wurde am Freitag keine gütliche Einigung erzielt. Arbeitsrichter Gabriel Rüdisser vertragte die Verhandlung auf unbestimmte Zeit. Beim nächsten Mal werde in einem größeren Saal verhandelt werden, sagte der Senatsvorsitzende. Zumal sich in der vorbereitenden Tagsatzung am Freitag rund 20 Mitarbeiter des klagenden Unternehmens im dafür zu kleinen Gerichtssaal befanden, von denen die meisten stehen mussten.
Weitere Fehler in Klage angeführt
Der Arbeitgeber begründet die Entlassung nicht nur mit der behaupteten Verleumdung der Werksleiterin, sondern auch mit anderem Fehlverhalten der beklagten Betriebsrätin, die in dem Unternehmen auch als Arbeiterin tätig war.
Demnach soll sie fragwürdige Krankenstände in Anspruch genommen haben, mehrfach zu spät zur Arbeit erschienen sein und ihre Arbeit in der Produktion mehrmals mangelhaft durchgeführt haben. Des Weiteren soll die Frau vor dem Unternehmen falsch geparkt und einmal während der Arbeit keinen Maske getragen und damit gegen Coronavorschriften verstoßen haben. Deshalb sei das Vertrauensverhältnis zerrüttet und dem Arbeitgeber keine Weiterbeschäftigung der Betriebsrätin zumutbar, sagte Klagsvertreter Wittwer.
Beklagtenvertreterin Tamara Thöny-Maier von der Arbeiterkammer wies die Vorwürfe der klagenden Partei als falsch zurück und sagte, die beklagte Betriebsrätin habe dem Unternehmen weder Gründe für eine Entlassung noch für eine Kündigung gegeben. Das klagende Unternehmen betreibe mit den vorgeschobenen Entlassungsgründen Stimmungsmache und wolle den unliebsamen Betriebsrat loswerden. Klagsvertreter Wittwer erwiderte, die beklagte Partei betreibe Stimmungsmache. Die Zusammenarbeit funktioniere nur mit dem Angestelltenbetriebsrat gut.