Patientin klagt KHBG wegen Armlähmung nach OP

Klägerin wirft Pflegepersonal Behandlungsfehler in Aufwachphase vor und fordert Schadenersatz.
Die Patientin wurde in einem Landeskrankenhaus am Bauch offenbar erfolgreich operiert. Allerdings litt sie nach dem Eingriff vorübergehend an einer Armlähmung. Die klagende Frau wirft der beklagten Krankenhausbetriebsgesellschaft (KHBG) Behandlungsfehler durch Pflegepersonal vor. Dafür fordert sie als Schadenersatz 8900 Euro.
Vorwürfe an Pflegepersonal
In dem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch fand am Dienstag die letzte Verhandlung statt. Richterin Claudia Lüthi wird nun ihr erstinstanzliches Urteil schreiben.
Nach der Operation sei die Patientin in der Aufwachphase aus der Narkose durch Pflegepersonal unsachgemäß behandelt worden, meint Klagsvertreter Christian Schlechl. Beim Umlagern der Patientin sei einer ihrer Arme ohne ihr Zutun abrupt nach unten gefallen. Dadurch sei es zu einer Nervenschädigung im Arm und damit zu einer Lähmung gekommen.
Ursache der Lähmung bleibt unklar
Der neurologische Sachverständiger bestätigte am Dienstag während der mündlichen Erörterung seines Gutachtens, dass im Arm eine vorübergehende Nervenschädigung entstanden sei. Deswegen seien Lähmungserscheinungen im betroffenen Arm aufgetreten. Er könnte aber nicht sagen, unter welchen Umständen diese Komplikationen eingetreten seien. Es sei unwahrscheinlich, dass aktives Zutun der aus der Narkose aufwachenden Patientin die Ursache dafür sei. Gesundheitliche Spät- und Dauerfolgen bei der Patientin seien auszuschließen.
Beklagtenvertreter Martin Mennel beantragte auch am Dienstag die Abweisung der Klage, weil es keinen Nachweis für einen Behandlungsfehler durch Krankenhauspersonal gebe. Die Ursache für die Armlähmung der Klägerin lasse sich nicht klären.
Aufschlüsselung
Klagsvertreter Schlechl schlüsselte die Klagsforderung von 8900 Euro so auf: 5000 Euro als Schmerzengeld, 3000 Euro als Entschädigung für zeitweise nicht mehr mögliche Haushaltsführung, 700 Euro für Pflegekosten und der Rest für andere Positionen.