Wheelie mit Moped: Führerschein weg

Lenker fuhr mit Moped absichtlich nur auf Hinterrad. Gefährliches Fahrmanöver: Höchstgericht bestätigte Führerscheinentzug für sechs Monate und Nachschulung.
Einen sogenannten Wheelie vollführte der Mopedlenker nach den gerichtlichen Feststellungen auf einer mit Tempo 40 limitierten Gemeindestraße im Bezirk Feldkirch. Demnach fuhr er beim mit abgestellten Autos verdeckten Zugang zu einer Wohnanlage mit einer Geschwindigkeit von circa 30 km/h mindestens zehn Meter weit sein Moped absichtlich nur auf dem Hinterrad.
Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch entzog dem Mopedfahrer wegen des von ihr festgestellten gefährlichen Fahrmanövers für die Mindestdauer von sechs Monaten und ordnete zudem eine Nachschulung für den auffälligen Verkehrsteilnehmer an.
Bestätigung BH-Entscheidung
Die BH-Entscheidung wurde im Instanzenweg bestätigt, zuerst vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg in Bregenz und nun auch vom Verwaltungsgerichtshof in Wien. Das Höchstgericht wies die außerordentliche Revision des Mopedfahrers zurück, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung für vergleichbare Fälle und keine offene erhebliche Rechtsfrage vorliege.
Mit dem Fahren auf dem Hinterrad könne das Moped nicht im erforderlichen Ausmaß beherrscht werden. Das Fahrmanöver sei grundsätzlich dazu geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse im Straßenverkehr herbeizuführen. So argumentierte auch der Verwaltungsgerichtshof. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei nach dem Kraftfahrgesetz und dem Führerscheingesetz gar nicht notwendig. Damit sei die gesetzlich geforderte bestimmte Tatsache gegeben, die den Führerscheinentzug und die Nachschulung rechtfertige.
Fahrer wehrt sich
Der Mopedfahrer meinte, ein Führerscheinentzug und eine Nachschulung seien überzogene Sanktionen. Zumal das Führerscheingesetz erst bei einem Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 80 km/h im Ortsgebiet die Mindestdauer der Lenkberechtigung von sechs Monaten vorsehe, so sein Anwalt. Deshalb sei ein Führerscheinentzug für sechs Monate wegen des Fahrens auf dem Hinterrad im Ortsgebiet nicht gerechtfertigt.
Zudem behauptete der Mopedlenker, beim Wheelie sei er nur mit circa 20 km/h unterwegs gewesen. Damit entferne sich der Beschwerdeführer jedoch vom gerichtlich festgestellten Sachverhalt, merkte der Verwaltungsgerichtshof an.
Beamte einer Gemeindesicherheitswache zeigten den Mopedfahrer wegen des Wheelies bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch an. Sie fuhren in einem Zivilfahrzeug hinter dem Moped her und hielten den Lenker nach dem Fahren auf dem Hinterrad an.