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Steuern: 113.400 Euro
von Sportwettlokal

14.07.2023 • 15:54 Uhr
Die Betreiberfirma muss zahlen.    <span class="copyright">Symbolbild Shuterstock</span>
Die Betreiberfirma muss zahlen. Symbolbild Shuterstock

Verwaltungsgerichtshof bestätigte Dornbirner Abgabenbescheid über eineinhalb Jahre.

Die Betreiberfirma eines Dornbirner Sportwettlokals hat der Stadt Dornbirn 115.600 Euro an ausständiger Gemeindevergnügungssteuer zu bezahlen. Das hat jetzt in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) rechtskräftig entschieden. Das Höchstgericht in Wien hat die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids der Stadt Dornbirn bestätigt.

Demnach schuldet das Wettlokal der Stadt Vergnügungssteuern für den Zeitraum zwischen Jänner 2014 und Juni 2015. Dabei handelt es sich um eine Gesamtsumme von 113.400 Euro. Pro Wettterminal sind nach dem Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuergesetz monatlich 700 Euro zu entrichten. Das Wettlokal verfügte nach den behördlichen und gerichtlichen Feststellungen über neun Terminals für Sportwetten.

Säumniszuschlag

Das Wettlokal hat im fraglichen Zeitraum der Standortgemeinde keine Vergnügungssteuer zukommen lassen. Deshalb kommt ein Säumniszuschlag von rund 2200 Euro hinzu.

Das Betreiberunternehmen des Sportwettlokals hat den Abgabenbescheid vergeblich bekämpft, zuerst vor der Abgabenkommission der Stadt Dornbirn, dann vor dem Landesverwaltungsgericht in Bregenz und nun vor dem Verwaltungsgerichtshof in Wien. Das Höchstgericht wies die außerordentliche Revision gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg zurück.

“Nur Information”

In der Revision wurde vor allem damit argumentiert, dass für die Wettterminals keine Gemeindevergnügungssteuer anfalle, weil dabei keine Wetten abgeschlossen werden könnten. Die Terminals dienten nur der Information über das Wettangebot. Wetten müssten am Schalter bei Angestellten des Wettlokals abgeschlossen werden. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dazu aber auf eigene Rechtsprechung, wonach es zulässig sei, Gemeindevergnügungssteuer für jedes Wettterminal zu verlangen.

Österreichs Höchstgericht für Verwaltungsverfahren berief sich auch auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Der Verfassungsgerichtshof in Wien lehnte die Behandlung der Beschwerde der Wettlokalbetreiberfirma ab und trat das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Es könne angesichts der klaren Rechtslage keine Rede davon sein, dass die Steuerschuld für das Wettlokal nicht absehbar gewesen sei, merkte der zuständige VwGH-Senat an. Einen konkreten Nachweis für eine weitere Behauptung bleibe das Wettlokal schuldig. Behauptet wurde auch, wegen der Steuervorschriften seien Wettterminals nicht rentabel.