Lokal

Integrationsvereinbarung unterlaufen: BH-Strafe

22.07.2023 • 10:00 Uhr
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat das BH-Straferkenntnis bestätigt. <br>(SYMBOLBILD) <span class="copyright">HARTINGER</span>
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat das BH-Straferkenntnis bestätigt.
(SYMBOLBILD) HARTINGER

Strafe von 170 Euro für in Vorarlberg lebenden Türken, der über keine Deutschkenntnisse verfügt.

Der mit einer Österreicherin verheiratete Türke lebt seit 2010 rechtmäßig mit dem Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen in Österreich, hat aber nach Ansicht der Behörden Modul 1 der Integrationsvereinbarung noch immer nicht erfüllt. Das heißt, der Ausländer verfügt über keine vertieften elementaren Deutschkenntnisse.

Das Urteil

Wegen des Verstoßes gegen das Integrationsgesetz hat die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn im April über den im Bezirk Dornbirn wohnenden Arbeiter eine Geldstrafe von 170 Euro verhängt. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat nun das BH-Straferkenntnis bestätigt und der Beschwerde des Türken gegen die BH-Strafe keine Folge gegeben. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts kann noch mit einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof in Wien bekämpft werden. Die mögliche Höchststrafe wäre 500 Euro gewesen.

Serpil Dogan argumentierte als Anwältin des Beschwerdeführers rechtlich: Eine Bestrafung sei verfassungswidrig, weil nach EU-Recht Drittstaatsangehörigen nicht mit zusätzlichen Hindernissen der Zugang zum Arbeitsmarkt erschwert werden dürfe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Integrationsvereinbarung den Zugang zum Arbeitsmarkt erschwere, erwiderte Verwaltungsrichterin Hava Ostoverschnigg.

Bereits bestraft

Die BH Dornbirn hat den Türken 2020 schon einmal rechtskräftig bestraft, weil er keinen Nachweis für Modul 1 der Integrationsvereinbarung erbracht hat.

Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig in Österreich niedergelassener Drittstaatsangehöriger. Dabei handelt es sich um Menschen, die weder EU- oder EWR-Bürger oder Schweizer sind. Auch Asylberechtige und subsidiär Schutzberechtigte fallen nicht unter die Integrationsvereinbarung. Die Integrationsvereinbarung bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache und der demokratischen Grundprinzipien.