Klage der Eltern nach tödlichem Arbeitsunfall

18-jähriger Lehrling starb 2017 bei Brückeneinsturz im Montafon. Seine Eltern fordern in Arbeitsprozess von Ex-Geschäftsführer der Baufirma 37.100 Euro Schmerzengeld.
Tödlich endete für einen 18-Jährigen im Oktober 2017 ein Arbeitsunfall im Montafon. Bei Sanierungsarbeiten stürzte ein Teil einer kleinen Bachbrücke in Gargellen ein. Betonteile erdrückten den im Bachbett unter der Brücke arbeitenden Maurerlehrling.
Die Eltern des verstorbenen Montafoners fordern in einem Arbeitsprozess am Landesgericht Feldkirch vom ehemaligen Geschäftsführer der Baufirma, die den Lehrling beschäftigte, 37.148,80 Euro an Schmerzengeld.
Letzte Gerichtsverhandlung
Am Freitag fand die letzte Gerichtsverhandlung statt. Arbeitsrichterin Susanne Fink wird jetzt das Urteil schreiben.
Klagsvertreter Patrick Piccolruaz sagte, der beklagte Ex-Geschäftsführer habe grob fahrlässig den Tod des Lehrlings verursacht. Der 62-Jährige sei als Lehrlingsbeauftragter der Baufirma auf der Baustelle nicht als Aufseher tätig gewesen. Deshalb sei er keine haftungsbefreite Person.
Die Eltern hätten eine starke Gefühlsbeziehung zu ihrem Sohn gehabt, gab deren Anwalt zu Protokoll. Wegen seines Todes hätten sie anhaltende und extreme Seelenschmerzen.
Beklagtenvertreter Clemens Achammer beantragte die Abweisung der Klage. Der Beklagte sei als Aufseher und Vorgesetzter des Lehrlings auf der Baustelle sehr wohl tätig gewesen. Deshalb komme ihm, wie dem Betreiber der Baufirma, das Haftungsprivileg zu. Die Klagsforderung sei verjährt. Die seelischen Schmerzen der Kläger hätten keinen Krankheitswert.
Strafrechtliche Konsequenzen
Strafrechtlich wurden der Ex-Geschäftsführer und der Bauunternehmer wegen grob fahrlässiger Tötung rechtskräftig verurteilt. Über den unbescholtenen, 48-jährigen Bauunternehmer wurde eine bedingte, nicht zu verbüßende Haftstrafe von vier Monaten und eine unbedingte, dem Gericht zu bezahlende Geldstrafe von 2160 Euro (180 Tagessätze zu je 12 Euro) verhängt. Die mögliche Höchststrafe wäre drei Jahre Gefängnis gewesen. Die verhängte kombinierte Strafe entspricht sieben Monaten Haft.
Missachtung von Schutzvorschriften
Der 48-jährige Angeklagte hat nach Ansicht der Strafrichter Schutzvorschriften gröblich missachtet. So habe der Bauunternehmer keine Voruntersuchungen an der einsturzgefährdeten Brücke vornehmen lassen und kein Betretungsverbot für das Bachbett unter der Brücke während der Baggerarbeiten angeordnet.
Der unbescholtene Ex-Geschäftsführer wurde zu einer bedingten Haftstrafe von vier Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 4500 Euro (180 Tagessätze zu je 25 Euro) verurteilt.