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War Pflegerin für Tod der Mutter verantwortlich? Töchter klagen

03.03.2025 • 16:14 Uhr
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Betreuerin sei unfähig und für die Pflege nicht geeignet gewesen, sagt der Klagsvertreter. Shutterstock

Klägerinnen behauptet, ihre Mutter sei wegen mangelhafter Pflege gestorben. Von der Vermittlungsagentur der Pflegerin fordert sie nun Schadenersatz.

Die türkischstämmige Frau starb in einem Unterländer Krankenhaus. Als Todesursache wurde Nierenversagen festgestellt. Die drei Töchter der Verstorbenen machen für den Tod ihrer Mutter deren Pflegerin verantwortlich. Die ausländische Betreuerin sei unfähig und für die Pflege nicht geeignet gewesen, meint Klagsvertreter Patrick Beichl. Die Pflegerin hätte demnach bei der häuslichen Pflege die Harninfektion der alten, dementen Dame erkennen und deshalb sofort für medizinische Hilfe sorgen müssen. Denn beim Wasserlassen habe die Seniorin Probleme gehabt.

Schadenersatzforderung

Die Töchter der Verstorbenen fordern vor Gericht Schadenersatz, aber nicht von der wohl nicht vermögenden Pflegerin, sondern von jenem Unternehmen, das die Pflegerin vermittelt hat. Die drei Klägerinnen verlangen von der beklagten Vermittlungsagentur 45.000 Euro an Trauerschmerzengeld für den Verlust der Mutter, jeweils 15.000 Euro für jede Klägerin.

Gutachten

Der Zivilprozess, in dem noch kein Urteil erfolgt ist, hat am Montag am Landesgericht Feldkirch mit der vorbereitenden Tagsatzung begonnen. In dem Rechtsstreit wird nun zuerst ein Tiroler Urologe ein medizinisches Gutachten erstellen. Dabei soll der Sachverständige Auskunft über die Todesursache geben und die Frage beantworten, ob mangelhafte Pflege ursächlich für den Tod der Patientin gewesen ist.

Zivilrichterin Sieglinde Stolz sagte bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage, das beklagte Unternehmen habe nicht die Pflege übernommen, sondern nur die Pflegerin vermittelt. Zu haften hätte die beklagte Partei nur, wenn sie eine für die Pflege nicht geeignete Person vermittelt hätte. Und wenn fehlende Befähigungen der Pflegerin ursächlich für den Tod der Patientin gewesen sein sollten. Abzuklären sei auch, ob die demente Patientin der Pflegerin ihre Harnprobleme überhaupt mitteilen konnte.

Abweisung der Klage beantragt

Zudem merkte die Richterin an, Trauerschmerzengeld könne nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten der Pflegerin gewährt werden. Stattdessen könnten die Klägerinnen einen Schockschaden geltend machen, falls der Schockschaden einer Krankheit gleichkomme. Beklagtenvertreter Rainer Santner beantragte die Abweisung der Klage. Zumal die Patientin zuerst aus dem Krankenhaus in die häusliche Pflege entlassen worden sei. Schon wenige Tage später sei sie wieder ins Krankenhaus eingeliefert worden und dort verstorben.