Die Bäuerin, der “Knecht” und die Frage des Erbes – Montafoner Fall vor dem Höchstgericht

Ein Rechtsstreit aus dem Montafon ging durch drei Instanzen. Zu klären war, ob langjährigem Bekannten und Helfer der Verstorbenen 330.000 Euro für erbrachte Leistungen zustehen.
Die Geschichte erinnert an einen Heimatroman. Die Protagonisten: Eine alleinstehende Bäuerin im Montafon und ein Mann, der 32 Jahre lang für sie arbeitete – in der Hoffnung, eines Tages als Erbe bedacht zu werden. Als die Frau im Alter von 93 Jahren starb, gab es allerdings kein Happy End für den selbsternannten Knecht, sondern einen Rechtsstreit bis zum Höchstgericht.
Kennengelernt hatten sich die beiden Anfang der 1990er-Jahre. Der Mann suchte die Landwirtin damals in seiner Funktion als Mitglied einer Alpgenossenschaft auf, um mit ihr eine finanzielle Angelegenheit zu klären. Später stellte er den Kontakt zwischen der Bäuerin und der Alpe her, die in der Folge landwirtschaftliche Grundstücke von der Frau pachtete.
Aus dem zunächst rein geschäftlichen Kontakt entwickelte sich eine über Jahrzehnte andauernde Verbindung. Der kinderlose Mann mähte ihre Wiesen, schlug Holz, half im Haushalt mit, erledigte Botengänge, fuhr sie zum Arzt und kochte regelmäßig für sie. Nach seiner Pensionierung intensivierte sich sein Einsatz. Insgesamt bezifferte er seine Leistungen später mit mehr als 23.000 Stunden. In diese Aufstellung rechnete er auch Zeiten für gemeinsame Ausflüge, Gasthausbesuche oder das Mitbringen der Zeitung ein. Das Gericht hielt jedoch später fest, dass nicht jeder soziale Kontakt automatisch als entgeltpflichtige Arbeitsleistung zu werten sei.
Gespräch über Erbschaft
Rund zwei Jahre nach Beginn seiner Tätigkeit sprach er die Bäuerin darauf an, dass er nicht „laufend gratis für sie arbeiten“ könne. Daraufhin soll sie zu ihm gesagt haben, ihr Neffe tauche ohnehin nie auf, deshalb werde er „einmal alles kriegen“. Weitere Gespräche über eine mögliche Erbschaft gab es offenbar nicht.
Unbezahlt blieben seine Tätigkeiten nicht. Für größere Arbeiten stellte er Rechnungen. Darüber hinaus steckte ihm die Landwirtin wiederholt Bargeldbeträge zwischen 100 und 200 Euro zu. Nach den gerichtlichen Feststellungen erhielt er im Lauf der Jahre zumindest 15.000 Euro.
Testament errichtet
Im Jahr 2011 errichtete die Frau ein notarielles Testament. Als Alleinerben setzte sie allerdings einen anderen Mann ein, der ihr ebenfalls gelegentlich zur Hand ging. Zuvor hatte sie ihn gefragt, ob er nach ihrem Ableben die Liegenschaft weiterführen wolle; er sagte zu und ließ sich die Arbeit fortan nicht mehr bezahlen. 2020 bekräftigte sie ihren letzten Willen in einem Nachtrag und belegte den Liegenschaftsbesitz mit einem Veräußerungsverbot. Wie aus den Gerichtsunterlagen hervorgeht, war es der Frau wichtig, dass der Hof nicht verkauft und nicht an unbekannte Dritte weitergegeben wird. Zudem sei sie auch sehr darauf erpicht gewesen, dass niemand erfuhr, wen sie als Erben eingesetzt hatte
Mehrere Grundstücke
Als die Frau 2023 starb, ging ihr Vermögen – mehrere Grundstücke sowie Sparguthaben von mehr als 130.000 Euro – an den testamentarisch eingesetzten Alleinerben. Der Mann, der 32 Jahre lang für sie gearbeitet hatte, ging leer aus und klagte daraufhin rund 333.000 Euro für seine erbrachten Leistungen ein. Seine Begründung: Er habe über Jahrzehnte im Vertrauen darauf gearbeitet, einmal bedacht zu werden. Wäre ihm klar gewesen, dass er nichts erben werde, hätte er diese Leistungen nicht erbracht.

Gehofft, aber nicht sicher erwartet
Der von Rechtsanwalt Martin Mennel vertretene Beklagte bestritt, dass die Bäuerin dem Kläger eine Erbeinsetzung in Aussicht gestellt habe. Zudem brachte er vor, der Mann sei für seine Leistungen regelmäßig entlohnt worden und habe daher keinen Anspruch auf weitere Zahlungen. Das Landesgericht Feldkirch wies die von Anwalt Michael Battlogg vertretene Klage ab. Es kam zum Ergebnis, dass der Kläger zwar gehofft habe, Erbe zu werden, jedoch nicht in gesicherter Erwartung gearbeitet habe. Zudem habe die Bäuerin aufgrund der laufenden Zahlungen davon ausgehen dürfen, ihn angemessen zu entlohnen.
Bürgermeister als Zeuge
Im Verfahren sagte auch ein ehemaliger Bürgermeister als Zeuge aus. Er erklärte, viele im Ort seien davon ausgegangen, dass der Kläger Erbe werde, weil er nahezu täglich bei der Bäuerin gewesen sei und sie auf vielfältige Weise unterstützt habe. Der Mann, so hieß es, habe sich der Frau gegenüber unterwürfig und dienstbar verhalten. In einer Todesanzeige bezeichnete sich der Kläger selbst als „Knecht“. Vor Gericht erklärte er, es wäre für ihn auch in Ordnung gewesen, wenn nicht er persönlich, sondern die Alpe erbe.
OGH stellte erstinstanzliches Urteil wieder her
Das Oberlandesgericht (OLG) Innsbruck hob das erstinstanzliche Urteil auf. Es müsse genauer geprüft werden, ob die Bäuerin erkennen konnte oder hätte erkennen müssen, dass der Kläger im Hinblick auf eine spätere Erbeinsetzung tätig war. Nach einem Rekurs des Beklagten stellte der OGH das erstinstanzliche Urteil wieder her. Voraussetzung für einen Anspruch sei, dass der Bäuerin klar war oder klar sein musste, dass die Arbeitsleistungen in Erwartung einer späteren Zuwendung – also einer Erbeinsetzung – erbracht wurden. Nach den gerichtlichen Feststellungen war das nicht der Fall. Die Frau habe den Kläger regelmäßig bezahlt und sei davon ausgegangen, ihm nichts mehr zu schulden.
Beklagtenvertreter Mennel zeigt sich erfreut über die Entscheidung. „Ein entlohnter Knecht hat keinen Bereicherungsanspruch“, fasst er die Entscheidung zusammen.
Klagsvertreter Battlogg ließ mehrere Anfragen unbeantwortet.