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Urteil nach Klage im Kieskrieg: Gericht ortet “persönliche Animosität”

05.08.2026 • 15:38 Uhr
Urteil nach Klage im Kieskrieg: Gericht ortet "persönliche Animosität"
Trafen sich vor Gericht: Die Unternehmer Patrik Nickel und Franz Kopf. neue

Jetzt hat das Landesgericht Feldkirch im ersten Zivilverfahren rund um den Kiesabbau im Sauwinkel zwischen den Unternehmer Franz Kopf und Patrik Nickel entschieden. Die Urteilsbegründung hat es in sich.

Transport- und Rohstoffunternehmer Patrik Nickel hat im Streit um den Kiesabbau im Sauwinkel vor dem Landesgericht Feldkirch eine Niederlage erlitten. Sowohl sein Antrag auf einstweilige Verfügung als auch sämtliche Klagebegehren gegen die Kopf Kies + Beton GmbH wurden abgewiesen. Besonders deutlich fällt die Beweiswürdigung von Richterin Sophie Herdina aus. Sie bescheinigt dem wichtigsten Zeugen der Klägerseite eine persönliche Animosität gegenüber Franz Kopf und dessen Rechtsvertretung.

Der Konflikt reicht Jahre zurück. Was als politischer Streit zwischen den Gemeinden Altach und Götzis um den Kiesabbau begann, verlagerte sich später auf die Unternehmerseite. Nickel kämpfte lange selbst um den Zuschlag für das Millionenprojekt. Seither begleitet der Götzner Unternehmer den Kiesabbau mit Anzeigen und Vorwürfen.

Das Projekt

Seit dem Frühjahr betreibt die Kopf Kies + Beton GmbH das neue Abbaufeld Sauwinkel im Auftrag der Gemeinden Altach und Götzis. Das 10,5 Hektar große Projekt soll in den nächsten 30 Jahren rund 1,5 Millionen Kubikmeter Kies liefern und den Gemeinden Einnahmen von mehr als 30 Millionen Euro bringen. Für das Altacher Unternehmen ist der Auftrag von zentraler wirtschaftlicher Bedeutung. Bereits rund um das bisherige Abbaufeld sorgten Vorwürfe wegen über den Bewilligungsumfang hinausgehender Abbaumengen und strafrechtliche Ermittlungen für Schlagzeilen.

Vorwürfe und Klage

Urteil nach Klage im Kieskrieg: Gericht ortet "persönliche Animosität"
Fran Kopf, Geschäftsführer des beklagten Unternehmens. Hartinger

Mit seiner Klage hatte Nickel der Kopf Kies + Beton GmbH vorgeworfen, den behördlich genehmigten Gewinnungsbetriebsplan zu missachten und sich dadurch einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Streitpunkt waren unter anderem der Einsatz eines Hydroseilbaggers anstelle des vorgesehenen Schwimmbaggers, Maschinen ohne CE-Kennzeichnung sowie Transport- und Betankungsvorgänge. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht.

Harte Worte im Urteil

Zwar stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass zwischen beiden Unternehmen ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Die behaupteten Verstöße seien jedoch nicht geeignet, einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu begründen. Das Gericht beschreibt den ehemaligen Geschäftsführer der Nickel Transporte GmbH und wichtigsten Zeugen der Klägerseite als jemanden, der kaum zu unterbrechen gewesen sei. Es sei der Eindruck entstanden, dass es ihm vor allem darum gegangen sei, die Beklagte „in ein möglichst ungünstiges Licht zu rücken“. Die Richterin ortet zudem eine „persönliche Animosität“ gegenüber Franz Kopf und dessen Rechtsvertretung. Technische Detailfragen habe Nickel teilweise sogar an Franz Kopf verwiesen, weil dieser sich „besser auskenne“. Auch seine Behauptung, ein Schwimmbagger komme mit einer Wasserfläche von lediglich 200 Quadratmetern aus, bezeichnet das Gericht als „nicht nachvollziehbar“.

Ganz anders beurteilt das Gericht die Aussage von Franz Kopf. Der Geschäftsführer habe die Arbeitsabläufe schlüssig und nachvollziehbar erklärt, einzelne Abweichungen sogar unumwunden eingeräumt und durchgehend ruhig und sachlich ausgesagt. Seine Darstellung werde zudem durch den Geologen Lothar Mähr und die vorliegenden Unterlagen gestützt.

Keine Wiederholungsfehr

Auch in der Sache folgt das Gericht weitgehend der Argumentation der Beklagten. Nach den Feststellungen seien der Behörde die notwendigen Vorarbeiten mit herkömmlichen Baggern vor dem späteren Einsatz des Schwimmbaggers bekannt gewesen. Eine ausdrückliche Auflage, wonach bereits ab einem bestimmten Zeitpunkt ausschließlich mit einem Schwimmbagger gearbeitet werden müsse, enthalte der Bescheid nicht. Auch aus der fehlenden CE-Kennzeichnung des eingesetzten Hydroseilbaggers lasse sich kein Wettbewerbsverstoß ableiten. Zudem werde die Maschine nach einer Anzeige Nickels nicht mehr eingesetzt. Deshalb fehle es nach Ansicht des Gerichts bereits an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr. Gleiches gelte für die beanstandete Betankung des Hydroseilbaggers, weshalb auch diese Begehren scheiterten.

Urteil nach Klage im Kieskrieg: Gericht ortet "persönliche Animosität"
Patrik Nickel, ehemaliger geGehäftsführer des klagenden Unternehmens. NEUE

Gericht ortet Schutzbehauptungen

Auch beim Verlust des langjährigen Kunden Nägele Betonfertigteile folgt das Gericht nicht der Argumentation der Klägerseite. Laut E-Mail des Unternehmens sei der Lieferantenwechsel aus strategischen, preislichen und qualitativen Gründen erfolgt, insbesondere wegen der Farbe des Kieses. Dass ausschließlich der Preis ausschlaggebend gewesen sei, wertet das Gericht als „reine Schutzbehauptung“ des Zeugen Nickel und als „bewusste Verkürzung“ des ihm bekannten E-Mail-Inhalts.

Beklagtenvertreter Blum:”Saubere rechtliche Begründung”

Die Nickel Transporte GmbH muss nun die Kosten des Verfahrens tragen. Beklagtenvertreter Wolfgang Blum wertet die Entscheidung als “klaren Erfolg” für seinen Mandanten. Er spricht von einer „durchwegs günstigen Beweiswürdigung“ sowie einer „sauberen rechtlichen Begründung“. Die Erfolgsaussichten einer Berufung oder eines Rekurses schätze er deshalb als „eher gering“ ein. Geschäftsführer Franz Kopf begrüßt die gerichtliche Entscheidung. “Sie bestätigt unsere Überzeugung, dass wir unseren Betrieb auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der erteilten behördlichen Bewilligungen führen.”

Rechtsmittel

Nickel kündigte hingegen Berufung an. Das Urteil betreffe ausschließlich die wettbewerbsrechtliche Frage, ob die von ihm aufgezeigten Vorgänge der Kopf Kies + Beton GmbH einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft hätten, erklärte der Unternehmer. Über die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Kiesabbaus sei damit nicht entschieden worden. Franz Kopf habe vor Gericht selbst eingeräumt, dass es öffentlich-rechtlich zu Verfehlungen gekommen sei und mit der Behörde kooperiere. Deshalb sehe er die angezeigten Sachverhalte als erwiesen an. Dass der Hydroseilbagger inzwischen nicht mehr eingesetzt werde, wertet Nickel als indirekte Umsetzung jenes Klagebegehrens, mit dem dessen weiterer Einsatz untersagt werden sollte. Gerade weil dadurch keine Wiederholungsgefahr mehr bestanden habe, seien die Unterlassungsansprüche abgewiesen worden. Die rechtliche Beurteilung des Gerichts teile man nicht und werde daher Berufung erheben.